22 II.
k. Stimmen Arbeitszeit, Pausen und die ununterbrochene Ruhezeit der jugendlichen Ar—
beiter mit den gesetzlichen Vorschriften und den auf den Verzeichnissen eingetragenen
Angaben überein?
. Wenn für die Anlage nach 88 138a, 139, 1394 Absatz 1 Ziffer 2 bis 5 und 154
Absatz 3 und 4 der Gewerbeordnung Ausnahmen zugelassen oder nach 88 120 und
139a Absatz 1 Ziffer 1 der Gewerbeordnung Beschränkungen vorgeschrieben sind, so
ist ferner festzustellen, ob die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeiter in Übereinstimmung mit diesen besonderen Anordnungen stattfindet.
m. Wird der Vorschrift des § 137 der Gewerbeordnung zuwider Arbeiterinnen oder jugend-
lichen Arbeitern Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs vom Arbeitgeber
übertragen oder für Rechnung Dritter überwiesen?
—
8 160.
Eintragungen in die Betriebs= und Arbeiterverzeichnisse.
In die nach § 152 dieser Verordnung zu führenden Verzeichnisse, Muster V und W
hat die Ortspolizeibehörde einzutragen:
1. nach jeder Nachschau das Datum derselben;
2. nach jeder ordentlichen Nachschau die dabei festgestellte Anzahl der Kinder, der
jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren, der Arbeiterinnen zwischen 16 und 21 Jahren
und der Arbeiterinnen über 21 Jahren;
. auf Grund der der Ortspolizeibehörde zugehenden Benachrichtigungen, die gegen die
Unternehmer eventuell ihre Betriebsleiter und Aufsichtsbeamten wegen Zuwider-
handlungen gegen die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern rechtskräftig verhängten Strafen.
Wenn in dem Betriebe jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat die Ortspolizei-
behörde außerdem über jede von ihr vorgenommene Nachschau einen Vermerk auf das in den
Arbeitsräumen aushängende Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter (vergleiche § 151 dieser Ver
ordnung Muster U) zu setzen.
—
Artikel II.
Der § 161 der Verordnung vom 24. März 1892, betreffend den Vollzug der Gewerbe-
ordnung, wird aufgehoben.
Karlsruhe, den 31. Dezember 1909.
Großherzogliches Ministerium des Jnnern.
von Bodmau. «·
von Gemmingen.