Ueber strafgerlchtliche Verhaftungen. 25
anwälte bedienen kann, hat seit 1. Jan. 1849 von
dem erwähnten Art. 9 etwa fünf Mal Gebrauch 4#
macht, und alle übrigen 15 Untersuchungsgerichte
des nämlichen Kreisgerichtsbezirkes eben so viel Mal—
eine auffallende Erscheinung, wenn man die Ueberlastung
der Landgerichtsassessoren kennt, die der wissenschaftlichen
Fortbildung im Strafrechte nicht förderlich
sein kann.
Diese wenigen für angehende Inguirenten
hervorgehobenen Momente dürften genügen, dem
Schicksale der Angeschuldigten und Verhafteten bei
manchen Untersuchungsgerichten eine größere Aufmerksamkeit
zuzuwenden, womit die Absicht des Verfassers
erreicht ist. J. Kilp.
Nachschrift des Herausgebers. Das
Strasprozeßgesetz vom 10. Nov. 1848 bestimmt
in Art. 32: Der Untersuchungsrichter kann unter
Voraussetzung der gesetzlichen Bedingungen
und unter Beobachtung der vorgeschriebenen
Formen Verhaftungen anordnen. Darüber,
welches die gesetzlichen Bedingungen einer Verhaftung
seien, enthält das erwähnte Strafprozeßgesetz
keine Vorschrift, es sollte also in dieser Hinsicht
beim bisherigen Rechte bleiben. Nach Th. II
urt. 18 des Strafgesetzbuches von 1813 war es
egel:
8 Niemand darf wegen einer Anschuldigung seiner
Freiheit beraubt werden, außer so ferne
gemäß den Bestimmungen des vorgehenden
Kapitels III. (Art. 94 f.) rechtliche Gründe
vorhanden sind, denselben in den Stand der
Anschuldigung zu versetzen.
Diese Bestimmung muß auch noch heutzutage
zur Richtschnur dienen. Es sind zwar die sämmtlichen
Artikel des allegirten Kapitels III. unter denjenigen
begriffen, welche der Art. 368 des Gesetzes
vom 10. Nov. 1848 für aufgehoben erklärt. Aber