Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

Ueber  strafgerlchtliche  Verhaftungen.  25

anwälte  bedienen  kann,  hat  seit  1.  Jan.  1849  von
dem  erwähnten  Art.  9  etwa  fünf  Mal  Gebrauch  4#
macht,  und  alle  übrigen  15  Untersuchungsgerichte
des  nämlichen  Kreisgerichtsbezirkes  eben  so  viel  Mal—
eine  auffallende  Erscheinung,  wenn  man  die  Ueberlastung
  der  Landgerichtsassessoren  kennt,  die  der  wissenschaftlichen
  Fortbildung  im  Strafrechte  nicht  förderlich
  sein  kann.

Diese  wenigen  für  angehende  Inguirenten
hervorgehobenen  Momente  dürften  genügen,  dem
Schicksale  der  Angeschuldigten  und  Verhafteten  bei
manchen  Untersuchungsgerichten  eine  größere  Aufmerksamkeit
  zuzuwenden,  womit  die  Absicht  des  Verfassers
  erreicht  ist.  J.  Kilp.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Das
Strasprozeßgesetz  vom  10.  Nov.  1848  bestimmt
in  Art.  32:  Der  Untersuchungsrichter  kann  unter
Voraussetzung  der  gesetzlichen  Bedingungen
  und  unter  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
  Formen  Verhaftungen  anordnen.  Darüber,
welches  die  gesetzlichen  Bedingungen  einer  Verhaftung
  seien,  enthält  das  erwähnte  Strafprozeßgesetz
  keine  Vorschrift,  es  sollte  also  in  dieser  Hinsicht
  beim  bisherigen  Rechte  bleiben.  Nach  Th.  II
urt.  18  des  Strafgesetzbuches  von  1813  war  es

egel:

8  Niemand  darf  wegen  einer  Anschuldigung  seiner
  Freiheit  beraubt  werden,  außer  so  ferne
gemäß  den  Bestimmungen  des  vorgehenden
Kapitels  III.  (Art.  94  f.)  rechtliche  Gründe
vorhanden  sind,  denselben  in  den  Stand  der
Anschuldigung  zu  versetzen.

Diese  Bestimmung  muß  auch  noch  heutzutage
zur  Richtschnur  dienen.  Es  sind  zwar  die  sämmtlichen
  Artikel  des  allegirten  Kapitels  III.  unter  denjenigen
  begriffen,  welche  der  Art.  368  des  Gesetzes
vom  10.  Nov.  1848  für  aufgehoben  erklärt.  Aber