XXXI. 449
Bekanntmachung.
(Vom 23. Juli 1910.)
Die Beteiligung des Staates an dem Auswand für die Verwaltung des evangelischen
Kirchenvermögens betreffend.
Zu der mit unserer Bekanntmachung vom 16. Dezember 1908 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 725) veröffentlichten Vereinbarung über die Beteiligung des Staates an
dem Aufwand für die Verwaltung des evangelischen Kirchenvermögens vom 1. Juli 1908 ist
zwischen der Staatsregierung und dem Evangelischen Oberkirchenrat unterm 31. Angust 1909
folgender
Nachtrag
vereinbart worden.
Artikel 9 Absatz 3 der Vereinbarung vom 1. Juli 1908 wird ausfgehoben; an seine
Stelle tritt folgende Bestimmung:
„Z. Der Anteil der Staatskasse an den sachlichen Ausgaben wird für einen vierjährigen
Zeitraum (zwei Budgetperioden), hinsichtlich des Mietzinses für das Dienstgebäude nach dem
neuesten Stande, bezüglich der übrigen Ausgaben nach dem Durchschnitt des tatsächlichen Auf-
wandes der vorausgegangenen drei Jahre, im gegenseitigen Einverständnis der Staatsregierung
und des Evangelischen Oberkirchenrats festgesetzt und als fester jährlicher Beitrag in den Staats-
voranschlag aufgenommen. Die Ablieferung dieses Bauschbetrags erfolgt in Vierteljahrs-
beträgen zum voraus“.
Dies wird mit dem Anfügen veröffentlicht, daß der Nachtrag durch Höchste Staatsministerial-
Entschließung vom 1. Dezember 1909 Nr. 1047/48 genehmigt worden ist und die vorbehaltene
landständische Zustimmung gefunden hat.
Karlsruhe, den 23. Juli 1910.
Großherzogliches Ministerium der Iunstiz, des Kultus und Unterrichts.
Der Ministerialdirektor:
Böhm.
Glutsch.
Verordnung.
(Vom 9. August 1910.)
Den Verkehr mit Milch betreffend.
Die Verordnung vom 10. Mai 1902, den Verkehr mit Milch betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 101), wird in § 10 abgeändert wie folgt:
8 10.
Außerdem können durch bezirks- oder ortspolizeiliche Vorschriften weitere Bestimmungen
über den Verkehr mit Milch, insbesondere über die Gewinnung der Kur- und Kindermilch,