Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

450 XXXI. 
über die Ausdehnung der vorstehenden Vorschriften auf den Verkehr mit Ziegenmilch und der 
gleichen erlassen werden. In gleicher Weise können Bestimmungen über den Mindestgehalt der 
Milch an Fett und Trockensubstanz, sowie das spezifische Gewicht der Voll- und Magermilch 
getroffen werden; Vollmilch, welche diesen Bestimmungen entspricht, ist als Vollmilch l, solche, 
die den Vorschriften nicht genügt, als Vollmilch II zu bezeichnen. 
Karlsruhe, den 9. August 1910. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Gleockner. 
Mittermaier. 
Bekanntmachung. 
(Vom 29. Juli 1910.) 
Die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1906 und 1907 und für 1907 und 1908 betreffend. 
Zufolge Allerhöchster Staatsministerial-Eutschließung vom 22. Juli d. J. Nr. 743 wird 
nachstehende Adresse der beiden Kammern der Ständeversammlung, die „Vergleichende Dar- 
stellung der Budgetsätze und Rechnungsergebnisse für die Jahre 1906 und 1907“ und die „Rech- 
nungsnachweisungen für die Jahre 1907 und 1908“ betreffend, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 29. Juli 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Göller. 
Gottlob. 
Durchlauchtigster Großherzog! 
Gnädigster Fürst und Herrl 
Die Zweite Kammer Euerer Königlichen Hoheit getreuen Stände hat die ihr 
vorgelegte „Vergleichende Darstellung der Budgetsätze und Rechnungsergebnisse für die Jahre 
1906 und 1907“ hinsichtlich 
a. der in der Hauptstaatsrechnung vereinigten und 
b. der aus derselben ausgeschiedenen Staatsverwaltungszweige, 
ferner die „Rechnungsnachweisungen für die Jahre 1907 und 1908“, enthaltend die Nach- 
weisung über die in diesen Jahren eingegangenen Staatsgelder und deren Verwendung und zwar 
a. in den Hauptstaatsrechnungen nebst zugehörigen Betriebsfondsdarstellungen, 
b. in den der Prüfung des ständischen Ausschusses unterliegenden Rechnungen der Amor- 
tisationskasse, des Domänengrundstocks und der Eisenbahnschuldentilgungskasse,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.