Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXI. 451 
c. in den aus der Hauptstaatsrechnung ausgeschiedenen Rechnungen, 
zur Kenntnis genommen und keine dieselben beanstandende Bemerkung zu machen gefunden. 
In tiefster Ehrfurcht legen wir diese Beschlüsse der Kammer vor dem Throne Euerer 
Königlichen Hoheit nieder. 
Karlsruhe, den 11. Juli 1910. 
Im Namen 
der untertänigst treugehorsamsten Zweiten Kammer der Ständeversammlung. 
Der Präsident: 
Rohrhurst. 
Die Sekretäre: 
Müller, 
Pfeiffle, 
Odenwald, 
Koelblin. 
Die Erste Kammer tritt der vorstehenden ehrerbietigsten Adresse bei. 
Karlsruhe, den 13. Juli 1910. 
Im Namen 
der untertänigst treugehorsamsten Ersten Kammer der Ständeversammlung. 
Der Präsident: 
Max Prinz von Baden. 
Die Sekretäre: 
Freiherr von Stotzingen. 
Boeckh. 
Verordnung. 
(Vom 6. August 1910.) 
Die Hafenordnung für Konstanz betreffend 
Im Einverständnis mit den beteiligten Großherzoglichen Ministerien wird die Hafen- 
ordnung für Konstanz (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1897 Seite 65 ff.), wie folgt, geändert: 
1. In § 24 ist nach Absatz 2 folgender neue dritte Absatz einzuschalten: 
„Zum Sprengen der Schiffe (d. h. zum Fortbewegen der an Pfählen befestigten Schiffe 
mit Maschinenkraft) dürfen nur die durch weißen Anstrich kenntlich gemachten Anbindepfähle 
und die an den Landungsplätzen 9 und 10 hierfür besonders aufgestellten Sprengpfähle 
benützt werden“. 
Gesetzes= und Berordnungsblatt 1910. 68.
	        
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