Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

512 XXXV. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Stellenvermittlers wird vom Bezirksrat 
erteilt. 
Das Gesuch um Erteilung der Erlaubnis ist unter Vorlegung eines Leumundszeugnisses 
und unter genauer Angabe der Geschäftsräume sowie der Berufe, in denen der Gesuchsteller 
die Stellenvermittlung betreiben will, beim Bezirksamt einzureichen. Das Bezirksamt hat sich 
über die Persönlichkeit des Gesuchstellers genau zu verlässigen und das Ergebnis der Erhebungen 
dem Gemeinde-(Stadt-)hrat des für den Geschäftsbetrieb in Aussicht genommenen Orts zur 
Außerung darüber mitzuteilen, ob die Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden 
oder mangelnden Bedürfnisses nach Stellenvermittlern zu versagen ist. Besteht für den be- 
treffenden Ort oder wirtschaftlichen Bezirk ein öffentlicher gemeinnütziger Arbeitsnachweis, so 
ist auch dieser zu hören. 
§ 2. 
Für die Zurücknahme der Erlaubnis zum Gewerbebetriebe eines Stellenvermittlers (8§ 9 
Absatz 1 des Stellenvermittlergesetzes), für die Untersagung dieses Betriebs (§ 9 Absatz 2 
des Stellenvermittlergesetzes) sowie für die Untersagung des Betriebs eines nicht gewerbs- 
mäßigen Stellen= oder Arbeitsnachweises (§ 17 des Stellenvermittlergesetzes) ist der Bezirksrat 
zuständig. 
Vor der Entscheidung ist dem Gemeinde-(Stadt-hrat des Betriebsortes und dem für diesen 
Ort oder wirtschaftlichen Bezirk etwa bestehenden öffentlichen gemeinnützigen Arbeitsnachweis 
Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
§ 3. 
Die Taxen für die den gewerbsmäßigen Stellenvermittlern zukommenden Gebühren sind 
durch den Bezirksrat für die einzelnen Berufe, in denen die Vermittlung von Stellen erfolgt, 
festzusetzen. In der die Festsetzung aussprechenden Entschließung ist zum Ausdruck zu bringen, 
daß die in § 5 Absatz 1 des Stellenvermittlergesetzes vorgeschriebene Anhörung des Trägers 
des öffentlichen Arbeitsnachweises, der Vertreter der Stellenvermittler sowie der Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer erfolgt ist. Besteht für den betreffenden Ort oder wirtschaftlichen Bezirk 
kein öffentlicher Arbeitsnachweis für die Berufe, für welche die Festsetzung der Taxe erfolgen 
soll, so ist der Verband der badischen Arbeitsnachweise vor der Festsetzung zu hören. 
84. 
Die in § 7 des Stellenvermittlergesetzes verlangte regelmäßige Vorlage eines Verzeichnisses 
der Namen weiblicher Personen, für welche gewerbsmäßige Stellenvermittler Stellen im Aus- 
land vermittelt haben, und der diesen weiblichen Personen vermittelten Stellen hat an das 
Bezirksamt mindestens zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres zu erfolgen. Dem Bezirks- 
amt bleibt überlassen, die Vorlage in kürzeren Fristen anzuordnen.
	        
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