XXXIX. 579
85.
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet:
1. die aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungssummen in dem Verhältnis, in welchem
der gemeine Wert des Tieres vergütet wird;
2. der Wert derjenigen Teile des getöteten Tieres, welche dem Besitzer nach Maßgabe
der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben.
86.
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist,
demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit der Tötung befand.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
. 7.
Keine Entschädigung wird gewährt:
. in den Fällen des § 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes;
2. für Tiere, die dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören;
für Tiere, die mit Tollwut behaftet in das Landesgebiet eingeführt sind;
für Tiere, bei denen nach ihrer Einführung in das Landesgebiet innerhalb 20 Tagen
die Tollwut festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß die Ansteckung
der Tiere erst nach der Einführung in das Landesgebict stattgefunden hat;
.l wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, der die Tiere angehören,
oder der mit der Aufsicht über die Tiere an Stelle des Besitzers Beaustragte vor-
sätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 9 und 10 des Viehseuchengesetzes zuwider
die ihm obliegende Anzeige unterläßt oder länger als 24 Stunden, nachdem er von
der auzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, verzögert, es sei denn, daß die
Anzeige von einem anderen Verpflichteten rechtzeitig gemacht worden ist;
.l wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein
anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken Zustande
beim Erwerb des Tieres Kenntnis hatte;
l wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Übertretung der an-
geordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt;
8. wenn Tiere, die bestimmten Verkehrs= oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung
unterworfen sind, in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen
Räumlichkeiten oder an Orten betroffen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.
#5 —
S.
–
III. Gemeinsame Bestimmungen für I. und II.
88.
Über den gemeinen Wert des Tieres hat das Bezirksamt das Gutachten dreier von ihm
zu ernennender und eidlich zu verpflichtender Sachverständiger zu erheben. Die Entscheidung
über den Anspruch auf Entschädigung und den Betrag derselben erfolgt durch den Bezirksrat.
84.