Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 693 
155. 
Wo das Beitragsverhältnis der Nebenorte zur Bestreitung der Ausgaben des Gemeindeverbandes 
einer Ordnung bedari, ist solches vorbehaltlich verwaltungsgerichtlicher Entscheidung in streitigen Fällen 
(82 Ziffer 3 des Verwalt setzes), im Wege der Vereinbarung zu regeln. 
Die Ausgaben, welche die Bedürfrisse des einzelnen Ortes selbst nötig machen, hat dieser aus dem 
Ortsvermögen nach Vorschrift dieses Gesetzes zu bestreiten. 
  
Titel V. 
Von der Kusfsicht des Staats über die Gemeindeverwaltung. 
8 166. 
Die Verwaltung der Ortspolizei steht unter der ununterbrochenen Aufsicht des Staates. 
8 157. 
Die Handhabung der Staatsaufsicht über die übrige Gemeindeverwaltung erstreckt sich darauf 
1. daß die gesetzlichen Schranken der den Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht 
überschritten, 
2. daß die den Gemeinden gesetzlich obliegenden öffentlichen Verpflichtungen erfüllt, 
3. daß die Vorschriften über die Geschäftsführung beobachtet werden. 
Die vorgesetzten Verwaltungsbehörden haben zu diesem Behufe das Recht der Kenntnis- 
nahme von der Tätigkeit der Gemeindebehörden, iusbesondere das Recht der Amts= und 
Kassenvisitation. 
Gesetzwidrige Beschlüsse sind, wenn die Zurücknahme derselben nicht binnen einer ange- 
messenen Frist erfolgt, durch die zuständige Behörde außer Wirksamkeit zu setzen. 
Beschlüsse, welche nur eine Benachteiligung einzelner enthalten, können lediglich auf recht- 
zeitig erhobene Beschwerde außer Wirksamkeit gesetzt oder abgeändert werden. 
Unterläßt eine Gemeinde, die ihr obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, gesetzlich not- 
wendige Ausgaben in den Voranschlag aufzunehmen oder erforderlichenfalls außerordentlich 
zu genehmigen oder die nötigen Gemeindedienste für gesetzlich notwendige Zwecke anzuordnen, 
so ist sie unter Angabe des Gesetzes aufzufordern, binnen angemessener Frist die zur Erfüllung 
ihrer Verpflichtung erforderlichen Beschlüsse zu fassen. 
Wird innerhalb der vorgesetzten Frist eine Einsprache auf dem geordneten Wege nicht 
erhoben, auch die Verpflichtung nicht erfüllt, so hat die Staatsbehörde an der Stelle der Ge- 
meindebehörde die zum Vollzuge nötigen Verfügungen zu treffen, insbesondere auch die etwa 
erforderliche Umlage anzuordnen. 
Werden die Vorschriften über die Geschäftsführung verletzt, so sind die betreffenden 
Gemeindebeamten zu deren Beobachtung aufzufordern und nötigenfalls durch Disziplinarmaß- 
regeln (§§ 37 bis 42 der Städteordnung) oder durch Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 
10 Mark anzuhalten. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 99
	        
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