Nr. V. 59
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 31. Januar 1910.
Inhalt.
Gesetz: die Aufwandsentschädigung der Landtagsabgeordneten betreffend.
Landesherrliche Verordnung: den Nachweis der Rechtspersönlichkeit und der Befugnis zur Vertretung juristischer
Personen betreffend.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Ein- und Durchfuhr von
Tieren aus der Schweiz betrefsend; des Ministeriums der Finanzen: die Annahme von Sicherheilen für gewährte
Kredite oder für die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten im Bereiche der Finanzverwaltung betreffend.
Geset. (Vom 31. Januar 1910.)
Die Aufwandsentschädigung der Landtagsabgeordneten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
81.
Die Abgeordneten der ersten und zweiten Kammer der Ständeversammlung mit Ausnahme
der Prinzen des Großherzoglichen Hauses und der Häupter der Standesherrlichen Familien
erhalten eine Aufwandsentschädigung und freie Fahrt auf den badischen Staatsbahnen für die
Dauer der Ständeversammlung sowie für acht Tage vorher und nachher.
82.
(1) Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Dauer eines ordentlichen Landtags, dem
das Auflagengesetz (§ 54 Verfassungsurkunde) vorgelegt wird:
für die nicht in Karlsruhe wohnenden Abgeordneten der ersten Kammer 1500%
3000 4
der zweiten Kammer
und für die in Karlsruhe wohnenden 2 der ersten Kammer 1 000 %
2 000 .
der zweiten Kammer
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910.
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