60 V.
(2) Sie ist fällig am 1. Dezember des Jahres, in dem der Landtag einberufen wird,
oder wenn die Einberufung erst im Dezember erfolgt, am Tag nach der Eröffnung mit einem
achtel, am folgenden 1. Jannar, 1. Februar, 1. März, 1. April und 1. Mai mit je einem
weiteren achtel und mit dem Restbetrag am Schluß des Landtags.
83.
(1) Für jeden Tag, an dem ein Abgeordneter der Sitzung der Kammer, der er angehört,
fern geblieben ist, wird von der nächsten fälligen Entschädigung den nicht in Karlsruhe
wohnenden Abgeordneten der Betrag von 15 4, den in Karlsruhe wohnenden Abgeordneten
der Betrag von 10 in Abzug gebracht.
(2) Dieser Abzug findet nicht statt, wenn der Abgeordnete am gleichen Tage einer Kommissions-
sitzung als Mitglied angewohnt hat oder wenn das Fernbleiben durch Krankheit oder durch
Geschäfte im Interesse des Landtags veranlaßt ist. Die Entscheidung darüber, ob diese Voraus-
setzungen vorliegen, steht dem Präsidenten der Kammer zu.
(3) Die näheren Bestimmungen darüber, wie die Anwesenheit der Abgeordneten in den
Sitzungen der Kammer festgestellt wird, trifft die Geschäftsordnung jeder der beiden Kammern.
84.
(1) Ein Abgeordneter, der neu gewählt wird, während der Landtag versammelt ist, erhält
an Stelle der nächsten Entschädigung (§ 2 Absatz 2) bis zu deren Höhe Tagegeld.
(2) Das Tagegeld wird gewährt für jeden Tag der Anwesenheit am Ort der Stände-
versammlung, einschließlich der Sonn= und Festtage; es beträgt für die nicht in Karlsruhe
wohnenden Abgeordneten 15 40/, für die in Karlsruhe wohnenden Abgeordneten 10 4% Für
Tage, an denen der Abgeordnete einer Sitzung der Kammer, der er angehört, fern geblieben
ist, wird kein Tagegeld gewährt.
85.
(1) Ein Abgeordneter, der während der Dauer des Landtags ausscheidet, erhält für die
Zeit seit dem Fälligkeitstage der letzten Entschädigung Tagegeld nach Maßnahme des § 4
Absatz 2. Der Gesamtbetrag dieser Tagegelder darf jedoch den Betrag der Entschädigung
nicht übersteigen, der nach § 2 Absatz 2 am nächsten Fälligkeitstage zu zahlen gewesen wäre.
(2) Das Gleiche gilt im Fall der Auflösung des versammelten Landtags (5 43 der Ver-
fassungsurkunde).
86.
(1) Während der Dauer eines Landtags, dem das Auflagengesetz nicht vorgelegt wird
(außerordentlicher Landtag), erhalten die Abgeordneten Tagegelder nach Maßgabe des § 4
Absatz 2.
(2) Das Gleiche gilt für die erste Sitzungsperiode eines nach Auflösung der Stände-
versammlung im Fall des § 79 Absatz 2 der Verfassungsurkunde neu berufenen Landtags,
sowie für den Fall der Einberufung des landständischen Ausschusses.