Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

794 XLIX. 
Beilage 12 
(zu § 33 E L.K St V.). 
(Vorderseite.) Rückseitc.) 
Evangelisch-protestantische Landeskirche im Die Schuldigkeit ist in ihrem ganzen Betrag innerhalb 21 Tagen 
Großherzogtum Baden nach erfolgter Anforderung kostenirei an den Erheber zu bezahlen. 
Bretten, den 30. Juni 1911. 
Stenerdistrift: Bre Reai 3 5. ,„ 
Stenerdistrikt: Breiten. Register OB 5 Der Kirchenstenererheber. 
(Unterschrift.) 
Forderungszettel über Tandeskirchensteuer 
nach Maßgabe des Landeskirchensteuergesetzes 
(Staatl. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906 Seite 768, 1908 Seite 492 Zahlung. 
und 1910 Seite 430). 
  
  
  
  
  
Am 18. Juli 191717171. 7 4 43 
Herr 
Bender, Karl, Landwirt, hier mit Worten: Sieben Mark 43 5 
schuldet für das Jahr 1911. wofür bescheinigt 
* *. f Stgw Stcucks E DerKirchenstcnecerhcbec: 
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Steuergattung. juuchd 100.∆&/Schuldigkeit. (Unterschrikt) 
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HEF. « 
»Es-K- 5 
Vermögenssteuer 17500 —5 5 94 
1 Einkommensteuer 17 875 1 49 
Steuerzugnng— — — 
Steuernachtrg— —— — — 
Summe 7 43 
  
  
  
Die angegebenen Sieuneranschläge, Steuersätze und Steuerbeträge 
stimmen mit dem Erhebungsregister überein, was mit dem Ausügen 
beurkundet wird, daß dem Pflichligen die Einsicht des ihn betreffenden 
Inhalts des Registers gestattet ist. 
Bei gemischten Ehen werden die Schubdigleiten nur aus der 
Hälfte der für die Staatssteuer maßgebenden Steueranschläge und 
St#euersätze der beiden Ehegalten berechnet.
	        
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