Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

L. 801 
b. bei Gebäuden mit mehr als 3 Hauptgeschossen: 3½ Pfennig für die Gebäude- 
einheit. 
(2.) Die Gebühr für eine nach § 140 der Landesbauordnung vorgeschriebene oder vom 
Bezirksamt besonders angeordnete Baubesichtigung beträgt ohne Rücksicht auf die Entfernung 
des Bauplatzes vom Sitz des Bezirksamts oder dem nicht mit dem Amtssitz zusammenfallenden 
Wohnsitz des Bezirksbaukontrolleurs: 
a. bei Gebäuden mit 3 oder weniger Hauptgeschossen: 1½ Pfennig für die Ge- 
bäudeeinheit; 
b. bei Gebänden mit mehr als 3 Hauptgeschossen: 2 ½¼ Pfennig für die Gebäude- 
einheit. 
(3.) Die Gebühren nach Absatz 1 und 2 werden auf volle 5 Pfennig aufgerundet. 
84. 
(1) An Mindestgebühren werden erhoben: 
a. bei einfachen Bauten geringeren Umfangs: 
für die Prüfung des Baugesuchs 2 Mark, 
für eine Baubesichtigung 2 Mark; 
. bei Bauten, deren Prüfung oder Besichtigung infolge der Eigenart des Baues 
oder der beim Bau angewendeten Baustoffe oder Konstruktionen besondere Mühe 
verursacht, ohne Rücksicht auf den Umfang des Baues: 
für die Prüfung des Baugesuchs 7 Mark, 
für eine Baubesichtigung 7 Mark. 
(2.) Bei unbedeutenderen Bauvorhaben im Sinne des § 126 Absatz 13 der Landesbau- 
ordnung kann von der Erhebung einer Gebühr ganz abgesehen werden. 
85. 
Die in § 3 bestimmten Gebühren können bis auf die Hälfte, jedoch nicht unter die in 
§ 4 Absatz 1 lit. a bestimmte Mindestgebühr, herabgesetzt werden: 
a. bei Kleinwohnungsbauten; 
b. bei Gebäuden, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen; 
. bei dem Wiederaufbau oder Umbau von durch Brand oder Naturgewalt ganz oder 
teilweise zerstörten Bauten. " 
86. 
Bei den unter die §§ 142 bis 144 der Landesbauordnung fallenden Bauten werden 
Baugebühren nicht erhoben. 
87. 
Bei Um= und Anbauten, bei dem Aufsetzen neuer Geschosse und Erweiterungsbauten 
werden die Gebäudeeinheiten nur für den um= oder neuzubauenden Teil des Gebäudes be- 
rechnet. Die Bestimmung des § 4 Absatz 1 lit. a findet auch in diesen Fällen Anwendung. 
116. 
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