(1) Wird die Genehmigung eines Baues versagt, so kann die Prüfungsgebühr (8 3
Absatz 1) bis auf die Hälfte, jedoch nicht unter die in § 4 Absatz 1 lit a bestimmte Mindest-
gebühr herabgesetzt werden.
(2.) Werden die Pläne während des Genehmigungsverfahrens wesentlich geändert oder
wird eine Neuaufstellung der statischen Berechnung notwendig, so daß eine wiederholte
Prüfung erforderlich wird, so kann ein Zuschlag zur Prüfungsgebühr bis zur Höhe ihres
vollen Betrages erhoben werden.
(3.) Ist für ein Baugesuch die in § 135 Absatz 1 der Landesbauordnung festgesetzte
Frist unbenützt abgelaufen und wird dasselbe erneuert, so wird für die neue Prüfung je nach
der erforderlichen Mühewaltung ein Betrag von einem Drittel bis zur Hälfte der in § 3
Absatz 1 vorgeschriebenen Gebühr, jedoch wenigstens die in § 4 Absatz 1 lit. a bestimmte
Mindestgebühr erhoben.
89.
(1.) Wenn die Prüfung der Plänc und der statischen Berechnung besonderen Zeitaufwand
veranlaßt, können nach Ermessen des Bezirksamts die in § 3 Absatz 1 und 2 bestimmten
Gebühren im doppelten und dreifachen Betrag erhoben werden.
(2.) Bei Neu= oder Umbauten, bei denen die Grundfläche außer Verhältnis steht zu der
bei der Prüfung und Besichtigung des Baues aufzuwendenden Arbeit (z. B. bei Türmen,
Wasserbehältern, Fabrikkaminen und dergleichen) sowie in Fällen, wo sich die Gebühren mit
Rücksicht auf den Gegenstand des Baugesuchs nach Gebäudceinheiten nicht berechnen lassen
(z. B. bei Gasometern, Denkmälern, Luftschiffhallen), werden die Gebühren nach dem Umfang
des Baues und der aufgewendeten Mühe mit der Maßgabe festgesetzt, daß die in dem einzelnen
Falle zu entrichtende Gebühr den zehnfachen Betrag der Mindestgebühr (des § 4 Absatz 1
lit. .) nicht überschreitet.
8 10.
(1) Bei Erledigung amtlicher Aufträge, die mit einem Baugesuch nicht im Zusammen-
hang stehen, wie z. B. bei der Prüfung und Begutachtung bau-, feuer= oder gesundheits-
polizeilicher Fragen und im gewerbepolizeilichen Verfahren, werden an Gebühren für die
Prüfung der Pläne und Besichtigungen — im letzteren Fall ohne Rücksicht auf die Ent-
fernung — erhoben:
a. bei einfachen und wenig zeitraubenden Arbeitene . 2.-6;
b. bei umfangreichen und zeitraubenden Arbeiten für jeden Arbeitstag bis zu 7 4
(2.) Das Gleiche gilt für die Tätigkeit der Bezirksbaukontrolleure bei Gesuchen um Bau-
genehmigung für Abbrucharbeiten, die nicht mit einem Baugesuch für einen Neubau, Umbau
oder Anbau in Zusammenhang stehen.