Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

Exelut.  geg.  d.  dritten  Bes.  eines  Hypothek-Objiektes.  381

die  gerichtliche  Handlung  vorgenommen  worden,  das
muß  erst  feststehen,  wenn  die  gehörige  Art  der  Vornahme
  vermuthet  werden  soll,  und  wenn  in  einem
gerichtlichen  Protokoll  die  Vornahme  einer  Handlung
  gar  nicht  beurkundet  ist,  so  kann  um  so  weniger
  angenommen  werden,  daß  sie  vorgegangen,
als  es  die  Aufgabe  eines  Protokolls  ist,  zu  beurkunden,
  was  bei  und  von  dem  Gerichte  in  einer  gerichtlichen
  Handlung  vorgenommen  wurde  7).  Thatsachen
  werden  nicht  vermuthet,  also  auch  nicht  die
gerichtliche  Untersuchung  eines  Vertrags  7).
OA  E.  v.  27.  Juni  1846,  971  4¾/1.

2.
Exekution  gegen  den  dritten  Besitzer  eines  Hypothek-Objertes.
Im  Kommentar  über  die  GO.  Bo.  IV,
261  —2,  Note  2  wird  gelehrt:  „Das  Hypothekengesetz,
  indem  es  dem  Hypothekgläubiger  einen
Anspruch  gegen  den  dritten  Besitzer  der  Hypotheksache
  einräumt  (§X.  54—6),  gibt  ihm  mehr  nicht,
als  ein  Klagerecht.  Ein  Recht  ves  Glänbigers,
gegen  den  dritten  Besitzer  sofort  auf  Exekution  antragen
  zu  können,  ist  durch  die  Voraussetzungen
der  Bestimmungen  des  §s.  5,  Kap.  XVIII,  der  GO.
bedingt,  daher  bei  der  Exekution  eines  auf  eine
Forderungsklage  gesprochenen  Urtheils  nicht  begründet.“
  Anders  verhält  sich  aber  die  Sache,  wenn
nicht  der  dritte  wirkliche  Besitzer  des  Hypothekobjektes,
  sondern  der  Hypothekschuldner  im  öffentlichen
  Buche  als  Besitzer  eingetragen  ist.  Hier  wird
durch  den  Umstand,  daß  ein  Drikter  Besitzer  des
Erekutionsobjekts  ist,  das  Vorschreiten  im  Exekutionsverfahren
  nicht  gehindert;  für  dieses  gilt  der-118,

  dann  P.  VII.  Dec.  78.  num.  3.  und  P.  VIII.,
Dec.  277.  num.  2.  Glück,  Pand.  Bd.  XXII.  S.  222.
0)  Cod.  iud.  Cap.  2.  S.  3.
7)  Cod.  iud.  Cap.  12.  9.  2.  num.  7.  Movius,  P.  I.
Deo.  160.  num  2.  minde,  Civ.  Proz.  5.255.  Heffker,
  Eiv.  Proz.  S.  257.