Exelut. geg. d. dritten Bes. eines Hypothek-Objiektes. 381
die gerichtliche Handlung vorgenommen worden, das
muß erst feststehen, wenn die gehörige Art der Vornahme
vermuthet werden soll, und wenn in einem
gerichtlichen Protokoll die Vornahme einer Handlung
gar nicht beurkundet ist, so kann um so weniger
angenommen werden, daß sie vorgegangen,
als es die Aufgabe eines Protokolls ist, zu beurkunden,
was bei und von dem Gerichte in einer gerichtlichen
Handlung vorgenommen wurde 7). Thatsachen
werden nicht vermuthet, also auch nicht die
gerichtliche Untersuchung eines Vertrags 7).
OA E. v. 27. Juni 1846, 971 4¾/1.
2.
Exekution gegen den dritten Besitzer eines Hypothek-Objertes.
Im Kommentar über die GO. Bo. IV,
261 —2, Note 2 wird gelehrt: „Das Hypothekengesetz,
indem es dem Hypothekgläubiger einen
Anspruch gegen den dritten Besitzer der Hypotheksache
einräumt (§X. 54—6), gibt ihm mehr nicht,
als ein Klagerecht. Ein Recht ves Glänbigers,
gegen den dritten Besitzer sofort auf Exekution antragen
zu können, ist durch die Voraussetzungen
der Bestimmungen des §s. 5, Kap. XVIII, der GO.
bedingt, daher bei der Exekution eines auf eine
Forderungsklage gesprochenen Urtheils nicht begründet.“
Anders verhält sich aber die Sache, wenn
nicht der dritte wirkliche Besitzer des Hypothekobjektes,
sondern der Hypothekschuldner im öffentlichen
Buche als Besitzer eingetragen ist. Hier wird
durch den Umstand, daß ein Drikter Besitzer des
Erekutionsobjekts ist, das Vorschreiten im Exekutionsverfahren
nicht gehindert; für dieses gilt der-118,
dann P. VII. Dec. 78. num. 3. und P. VIII.,
Dec. 277. num. 2. Glück, Pand. Bd. XXII. S. 222.
0) Cod. iud. Cap. 2. S. 3.
7) Cod. iud. Cap. 12. 9. 2. num. 7. Movius, P. I.
Deo. 160. num 2. minde, Civ. Proz. 5.255. Heffker,
Eiv. Proz. S. 257.