Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr. VI. 67 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 14. Februar 1910. 
Inhalt. 
Gesetz: die Bereinigung der altrechtlichen Grund= und Unterpfandsbücher betresfend. 
Landesherrliche Verordnungen die Leistung von Abgaben für gemeinnüige Bwecke durch die Gebändever- 
  
  
  
  
sicherungsanstalt und die F si gen betreffend: die Land gskasSse betreffend. 
Verorbnunga: des Mini sterin ms des Innern: die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar betreffend. 
Berichtigung. 
  
Hesch. 
G t (Vom 7. Februar 1910.) 
Die Bereinigung der altrechtlichen Grund= und Unterpfandsbücher betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getrenen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Justizministerium wird ermächtigt, in den Gemarkungen, für welche das reichs- 
rechtliche Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, in Bezug auf Einträge von Vor- 
zugs= und Unterpfandsrechten, welche länger als zehn Jahre in den Grund= und Unterpfands- 
büchern eingeschrieben sind, ein neues Bereinigungsverfahren anzuordnen. 
Auf dieses Verfahren findet Artikel 2 des Bereinigungsgesetzes vom 5. Juni 1860 in 
der Fassung des Nachtragsgesetzes vom 28. Jannar 1874 und finden die Artikel 3, 4 und 7 
des erstgenannten Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Das Justizministerium erläßt die Vollzugsbestimmungen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 7. Februar 1910. 
Triedrich. 
von Dusch. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.