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c. Im Falle der Verzichtleistung gemäß Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes, sowie in
Fällen des § 6 Absatz 7 dieser Verordnung finden für die Nachtragsfeststellung
die Bestimmungen unter Buchstabe n sinngemäße Anwendung.“
Der zweite Satz von Absatz 4 hat zu lauten:
„Wenn z. B. ein zur evangelischen Kirchensteuer mit 2000 Einkommen Ver-
anlagter sich im September 1911 mit einer Katholikin verheiratet und dadurch sein
Einkommen von 2000 auf 2200 46 und der Steuersatz mit Wirkung vom
1. Januar 1913 an von 30 4 auf 35.60 sich erhöht, ändert sich seine Veranlagung
zur Kirchensteuer mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 an.“
In Absatz 5 hat es statt „Inhabers eines Steuerwerts oder Steneranschlags“
zu heißen: „Iuhabers von Einkommen oder Vermögen“.
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§ 33 erleidet folgende Anderungen:
Die angezogenen Paragraphen der Gemeindeordnung sind nunmehr
in Absatz 1 „88 96 bis 106“ und
in Absatz 2 „§§ 103 und 104“.
Als Absatz 3 tritt mit dem Randbeisatz „Abgesonderte Gemarkungen“ hinzu:
„3. Dem Gemeindesteuerkataster im Sinne der Artikel 12 und 13 des Gesetzes
steht in der abgesonderten Gemarkung das nach § 187 Absatz 3 der Gemeindeordnung
aufzustellende Kataster gleich.“
13. In § 36 Absatz 2 werden die Worte „beziehungsweise zu entrichtenden Steuern“
ersetzt durch: „und Steuersätze (bei der Landeskirchensteuer) beziehungsweise Steuerwerte und
Steuersätze (bei der Ortskirchensteuer) — gesondert nach den verschiedenen Arten —, die von
je 100 X der Steueranschläge und Steuerwerte und von je 1 4# der Steuersätze zu entrich-
tenden Steuern“.
14. In der Fußnote zu § 37 wird nach „27. Januar 1900“ eingeschoben: „.und 16. Juni
1909“ und statt „(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 387)“ gesetzt „(Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt 1900 Seite 387 und 1909 Seite 279)“.
15. In § 43 Absatz 1 hat es statt „(Steueranschläge)", „(Steuersätze)" und in § 46
Absatz 3 statt „Einkommensteueranschläge"“: „Einkommensteuersätze“ zu heißen.
16. In § 52 wird der Absatz 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„2. Einkommensteuer von neu zugehenden Pflichtigen sowie Nachträge und Ab-
gänge an Steuer von Eink lunsteueranschlägen werden für die Zeit vor dem
1. Januar 1911 noch wie bisher angesetzt.
3. Die auf die bisherigen Vorschriften gegründeten Steuerfestsetzungen derjenigen
Kirchensteuervoranschläge, die über den 1. Januar 1911 hinausgehen, haben, soweit
Einkommensteuer in Betracht kommt, von diesem Zeitpunkt an ihre Wirksamkeit ver-
loren. Die erforderlichen Neufestsetzungen der Ortskirchensteuern aus Einkommen sind
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 12