Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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Vorbemerkungen. 
den sbirchipiel der evangelischen Kirchengemeinde A erstreckt sich auf nachbenannte Gemarkungen: 
arrort A 
Gesamteinwohnerzahl (Volkszählung von 191019))) 6096 
darunter Evangelische (letztere alle dem zrische zugehöriig 3204 
2. Nebenort B. 
Gesamteinwohnerzahl (Zählung von 19707000oo 730 
darunter Evangeliseeee .... ... 470 
von letzteren dem Kirchspiel A zugehörien 250 
(Die übrigen Evangelischen der Gemarkung sind dem Kirchspiel M zugeteilt.) 
3. Filialort C. 
Gesamteinwohnerzahl (Zählung von 1900000)0 · 370 
Alle Einwohner sind evangelisch und dem Kirchspiel & zugeteilt. 
Dem Filialort C ist auf Grund des Artikel 21 des Ortskirchensteuergesetzes ermäßigte Beiziehung der 
Steuerwerte und Steuersätze im Lerhältuis von zwei Zehnteln des Gesamtbetrags gewährt. 
(Beschluß der Kirchenge 9 der Gesamtkirchengemeinde A vom 30. September 1910; 
Beschluß der Kirch deversamml der Filialgemeinde C vom 10. Oktober 1910; beide 
Beschlüsse genehmigt durch Entschließung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 20. Oktober 1910 
Nr. 9 600 und Entschließung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter- 
richts vom 30. Oktober 1910 Nr. 17340.) 
Auf den Beizug der Einkommen unter 1 000 / wird nicht verzichtet. (Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes). 
Auf den Beizug der in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten Steuerwerte und Einkommen zu den Kosten 
kirchlicher Bauten wird nicht verzichtet. (Auch wenn die Stener auf die in Artikel 12 des Gesetzes 
bezeichneten Steuerwerte fünf Pfennig von 100 / Gemeinde- Vermögenssteuerwert nicht übersteigt.) 
Auch wird nicht verzichtet auf den Beizug der Steuerwerte solcher lediglich nach Artikel 13 
Absatz 1 des Gesetzes Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen 
Gemarkungen ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, wenn die Steuerwerte eines 
Pflichtigen in einer Gemarkung des Kirchspiels weder eingeln noch in ihrer Gesamtheit den Betrag 
von 1000 übersteigen (Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes). 
  
  
. Nach Beschluß des Kirchengemeinderats vom 20. Dezember 1910 wird von der Feststellung und 
Erhebung solcher Steuerbetreffnisse allgemein abgesehen, die auf einer Gemarkung weniger als. 20 F für 
einen Pflichtigen betragen, auch wenn es sich um gemischte Ehen handelt (Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes). 
Die Kirchengemeinde besitzt im Pfarrort A zwei Kirchen und zwei Pfarrhäuser und im Filialort C 
eine Kapelle. Baupflichtig sind: 
Zu Kirche I: zum Langzans Großherzogliches Domänenärar, 
zum Kirchturm und Chor: der örtliche Kirchturm-, Chor= und Pfarrhausbaufonds, 
zu den Fronen: das „Kirchspiel“, nunmehr die Kirchengemeinde im Sinne des Orts- 
kirchensteuergesetzes; 
zu Kirche Il: deese wurde seither vom örtlichen evangelischen Kirchenfonds unterhalten: 4 
zu Pfarrhaus I: der oben erwähnte Kirchturm- Chor- und Pfarrhausbaufonds; Fronen: wie 
oben bei Kirche 1; 
zu Pfarrhaus II: dieses ist vom bunichei evangelischen Kirchenfonds erworben und seither unter- 
halten worden; 
zum Inbau von Kirche 1 und II: seither der örtliche evangelische Kirchenfonds; 
zur Kapelle in C: das Großherzogliche Domänenärar. 
Die Kosten der Anschaffung einer neuen Orgel für die Kirche II mit 7.000 4 wurden durch Auf- 
nahme eines zu 4½% verzinslichen Anlehens bestritten, das vom 1. Oktober 1911 an in 15 Annuitäten 
von je 629 ¼4 60 J aus Ortskirchensteuer zu tilgen ist. 
Beschluß der Gesamtvertretung vom 8. Angust 1911, 
Genehmigung Evangelischen Oberkirchenrats vom 25. August 1911 Nr. 8 960, 
Großherzoglichen Bezirksamts vom 2. September 1911 Nr. 10 309. 
Als Beilagen sind angeschkofien: 
1. Die Darstellung der Steuerwerte und Steuersätze (§ 7 der Verordnung). 
2. Die Kostenberechnung der Evangelischen Grchenbauinspektion vom 12. Dezember 1911 (Seite 3). 
3. Die Baurelation für 1912. 1913 (Seite 3 
4 Die Bescheinigungen des Domänenanmis. sowie der Gemeinderäte der Gemeinden, A. 
B und C. über den Empfang je einer Abschrift des Ortskirchens vo 1 (9 
Absatz 3 der Verordnung).
	        
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