Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

IV. 91 
(8/6) 
Erster Abschnitt. 
Erfordernisse und verfügbare Deckungemittel 
wie in der ursprünglichen Beilage III zur O. K. St. V.O. (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908 Seite 155/158). 
Dabei ist in der Angabe der Annnitäten für die neue Orgel der Kirche II auf Seite (3) statt „Vor- 
bemerkung VI“ zu setzen „Vorbemerkung VII“. 
(0) 
Zweiter Köschnitt. 
Steuerbedarf und Stenerausschlag. 
E. Die durch Steuer aufzubringenden Summen 
wie in der ursprünglichen Beilage III zur O. K. St. V.O. (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908 Seite 159). 
8. Berechnung der Stener. 
Nach der vom Stenerkommissär gefertigten „Darstellung der dem Ausschlag der Ortskirchensteuer für das 
Jahr 1912 zugrunde zu legenden Steuerwerte und Steuersätze“ beträgt: 
a. die Gesamtsumme der nach Artikel 12 des Gesetzes pflichtigen Steuerwerte und Steuersätze 
(Spalte 2 der Darstelllng .. 4115270 . 
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 1 (zweiter Abschnitt c) mit 929 K& jährlich ist 
somit auf 100 Gemeinde-Vermögenssteuerwert eine Steuer von 2,26 Pfennig erforderlich. 
b. die Gesamtsumme der nur für kirchliche Bauten — nach Artikel 13 des Gesebes — pflichtigen 
Steuerwerte und Steuersätze (Spalte 3 der Darstellung . 943 481 . 
hiezu die Steuerwerte n1iichaaaa 4115.270 „ 
zusammen (Spalte 4 der Darstellung) 5058 751 t. 
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 2 (Zweiter Abschnitt c) mit 2 786 / jährlich ist so- 
mit auf 100 % Gemeinde-Vermögenssteuerwert eine Steuer von 5,51 Pfennig erforderlich. 
  
Hienach beträgt die jährliche Kirchensteuer von je 100 % Gemeinde-Vermögeunssteuerwert: 
A. für die Kirchspielseinwohen — 777 rund 8 Pfennig, 
B., nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1—3 Pflichtigen 5,51 „" 6 „
	        
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