Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Einzutragende 
Steuerwerte 
und 
Steuersätze. 
102 VI. 
15. 
1. In die Erhebungsregister sind sämtliche zur Ortskirchensteuer beizuziehenden Steuer- 
werte und Steuersätze mit den zur Gemeindebesteuerung festgestellten Beträgen (§ 96 Absatz 1 
der Gemeindeordnung) einzutragen, soweit nicht in nachstehendem anderweitige Bestimmung 
getroffen ist. 
2. Die Steuerwerte und Steuersätze der in gemischter Ehe lebenden Ehegatten (Artikel 15 
Absatz 1 des Gesetzes) werden nur zur Hälfte in Spalte 3, 5, 7 und 9 eingetragen und es 
wird zugleich der hälftige Beizug durch Beifügung von K ¼ mit den vollen Steuerwerten und 
Steuersätzen in Spalte 2 angedeutet. Lebt jedoch ein katholischer Ehegatte von dem andern 
nicht katholischen Ehegatten dauernd getrennt, so werden seine Stenerwerte und Steuersätze 
im vollen Betrag in Spalte 3, 5, 7 und 9 aufgenommen. 
3. Im Falle des Verzichts nach Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes bleiben Steuer- 
sätze unter 8 4“ (bei gemischter Ehe unter 2 — 4 b) oder Steuerwerte solcher lediglich nach 
Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder 
teilweise gehörigen Gemarkungen ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, von 
zusammen 1000 4 oder weniger (bei gemischter Ehe von zusammen 1% — 500 K oder 
weniger) in einer Gemarkung außer Betracht. 
4. Der Verzicht nach Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes ist so zu verstehen, daß der 
Gesamtbetrag der Kirchensteuer eines Pflichtigen, also die Steuerbeträge der einzelnen 
Steuergattungen zusammengerechnet weniger als 20 Pfennig Steuer ergeben. Dieser Verzicht 
findet auch auf gemischte Ehen unbeschränkte Anwendung und zwar in der Weise, daß z. B. 
ein in gemischter Ehe lebender Katholik, der an und für sich 36 Pfennig zu zahlen hätte, 
wenn beide Ehegatten katholisch wären, nicht etwa mit " — 18 Pfennig beizuziehen, sondern 
steuerfrei zu lassen ist. 
5. Kirchensteuerpflichtigen natürlichen Personen (Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 
Ziffer 1 des Gesetzes), welche mit anderen ein Gewerbe in Gesellschaft (offene Handelsgesell- 
schaft, einfache Kommanditgesellschaft) betreiben, oder auf welche in Gemeinschaft mit anderen 
in den Einzel-Katastern der Vermögenssteuer Vermögensteile veranlagt sind (wie Erben), 
während die Gemeinschaft nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2 oder Ziffer 3 des Gesetzes 
steuerpflichtig ist, (Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes) werden die ihrer Beteiligung an der 
Gesellschaft oder Gemeinschaft entsprechenden Anteile an den betreffenden Steuerwerten zur 
Last gesetzt, wobei die Bestimmungen in § 15 Absatz 5 und 6 der Katholischen Landes-Kirchen- 
steuer-Berordnung sinngemäße Anwendung finden. 
6. Sind Steuerwerte nach vorstehendem ausnahmsweise nur in Teilen der zur Gemeinde- 
steuer veranlagten Beträge in die Register aufzunehmen, so sind die Teilbeträge, sofern solche 
nicht bereits auf eine durch 100 teilbare Zahl in Mark lauten, auf die nächst niedrige durch 
100 teilbare Zahl abzurunden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.