Einzutragende
Steuerwerte
und
Steuersätze.
102 VI.
15.
1. In die Erhebungsregister sind sämtliche zur Ortskirchensteuer beizuziehenden Steuer-
werte und Steuersätze mit den zur Gemeindebesteuerung festgestellten Beträgen (§ 96 Absatz 1
der Gemeindeordnung) einzutragen, soweit nicht in nachstehendem anderweitige Bestimmung
getroffen ist.
2. Die Steuerwerte und Steuersätze der in gemischter Ehe lebenden Ehegatten (Artikel 15
Absatz 1 des Gesetzes) werden nur zur Hälfte in Spalte 3, 5, 7 und 9 eingetragen und es
wird zugleich der hälftige Beizug durch Beifügung von K ¼ mit den vollen Steuerwerten und
Steuersätzen in Spalte 2 angedeutet. Lebt jedoch ein katholischer Ehegatte von dem andern
nicht katholischen Ehegatten dauernd getrennt, so werden seine Stenerwerte und Steuersätze
im vollen Betrag in Spalte 3, 5, 7 und 9 aufgenommen.
3. Im Falle des Verzichts nach Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes bleiben Steuer-
sätze unter 8 4“ (bei gemischter Ehe unter 2 — 4 b) oder Steuerwerte solcher lediglich nach
Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder
teilweise gehörigen Gemarkungen ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, von
zusammen 1000 4 oder weniger (bei gemischter Ehe von zusammen 1% — 500 K oder
weniger) in einer Gemarkung außer Betracht.
4. Der Verzicht nach Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes ist so zu verstehen, daß der
Gesamtbetrag der Kirchensteuer eines Pflichtigen, also die Steuerbeträge der einzelnen
Steuergattungen zusammengerechnet weniger als 20 Pfennig Steuer ergeben. Dieser Verzicht
findet auch auf gemischte Ehen unbeschränkte Anwendung und zwar in der Weise, daß z. B.
ein in gemischter Ehe lebender Katholik, der an und für sich 36 Pfennig zu zahlen hätte,
wenn beide Ehegatten katholisch wären, nicht etwa mit " — 18 Pfennig beizuziehen, sondern
steuerfrei zu lassen ist.
5. Kirchensteuerpflichtigen natürlichen Personen (Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1
Ziffer 1 des Gesetzes), welche mit anderen ein Gewerbe in Gesellschaft (offene Handelsgesell-
schaft, einfache Kommanditgesellschaft) betreiben, oder auf welche in Gemeinschaft mit anderen
in den Einzel-Katastern der Vermögenssteuer Vermögensteile veranlagt sind (wie Erben),
während die Gemeinschaft nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2 oder Ziffer 3 des Gesetzes
steuerpflichtig ist, (Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes) werden die ihrer Beteiligung an der
Gesellschaft oder Gemeinschaft entsprechenden Anteile an den betreffenden Steuerwerten zur
Last gesetzt, wobei die Bestimmungen in § 15 Absatz 5 und 6 der Katholischen Landes-Kirchen-
steuer-Berordnung sinngemäße Anwendung finden.
6. Sind Steuerwerte nach vorstehendem ausnahmsweise nur in Teilen der zur Gemeinde-
steuer veranlagten Beträge in die Register aufzunehmen, so sind die Teilbeträge, sofern solche
nicht bereits auf eine durch 100 teilbare Zahl in Mark lauten, auf die nächst niedrige durch
100 teilbare Zahl abzurunden.