Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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VI. 
der Einkommensteuersatz im einhundertsechszigfachen Betrag) von zusammen wenigstens 
100000 % dem Beizug zur Ortskirchensteuer unterworfen sind." 
7. In § 30 Absatz 1 ist statt „Steueranschlägen“ zu setzen: „Steuersätzen.“ 
8. 8 
31 erhält folgenden weiteren Absatz: 
„3. Hat der Stiftungsrat erst nach Anlage der Erhebungsregister den Beschluß 
gefaßt, von der Bestimmung in Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes Gebrauch zu 
machen, so sind in den Registern vor der Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten 
diejenigen Einträge zu streichen, welche sich auf Pflichtige beziehen, deren Gesamt- 
steuerbeträge auf einer Gemarkung unter 20 Pfennig bleiben würden. Von dem 
Beschluß gibt der Stiftungsrat dem Steuerkommissär und dem Ocberstiftungsrat 
spätestens bei der Mitteilung nach § 29 Kenntnis.“ 
9. In § 32 Absatz 2 sind die Worte „beziehungsweise aus dem Gesamtsteueranschlage“ 
zu ersetzen durch die Worte „und Gesamtsteuersätzen."“ 
10. Ju § 34 Absatz 1 ist das Wort „Einkommensteneranschlag“ durch das Wort „Ein- 
kommen“ zu ersetzen. 
11. In § 35 erhält Absatz 2 folgende Fassung: 
„2. Dabei sind jedoch neben den allgemeinen Vorschriften über die Kirchen- 
steuerpflicht insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten: 
* 
D 
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a. War ein Inhaber von gemeindesteuerpflichtigem Einkommen oder Vermögen gemäß 
Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes zur Kirchensteuer aus Einkommen oder 
Steuerwerten nicht beigezogen, so ist bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem 
Umfang Nachtrag an Kirchensteuer festzustellen ist, der bisher von der Kirchensteuer 
freigelassene gemeindesteuerpflichtige Steuersatz oder Steuerwert beziehungsweise 
Gesamtbetrag der Steuerwerte mit in Berücksichtigung zu ziehen. 
Insoweit in einer Kirchengemeinde, welche von der Steuerbefreiungsbefugnis nach 
Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Steuersatz oder 
Steuerwert beziehungsweise Gesamtbetrag der Steuerwerte bei einer bisher zur 
Kirchensteuer beigezogenen Person sich in dem Maße gemindert hat, daß der 
gemeindesteuerpflichtige Restbetrag unter die für die Kirchensteuer maßgebende 
Freigrenze fällt, hat die Abgangsfeststellung den vollen bisher zur Kirchensteuer 
beigezogenen Steuersatz oder Steuerwert (Gesamtbetrag der Steuerwerte) zu erfassen. 
Im Falle des Verzichts gemäß Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes, sowie in den 
Fällen des § 15 Absatz 7 der Verordnung finden für die Nachtragsfeststellung 
die Bestimmungen unter Buchstabe a siungemäße Anwendung.“ 
Das Beispiel in Absatz 4 hat zu lauten: 
„Wenn z. B. ein zur katholischen Kirchensteuer mit 2000 4% Einkommen Ver- 
anlagter sich im September 1911 mit einer Evangelischen verheiratet und dadurch
	        
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