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VI.
der Einkommensteuersatz im einhundertsechszigfachen Betrag) von zusammen wenigstens
100000 % dem Beizug zur Ortskirchensteuer unterworfen sind."
7. In § 30 Absatz 1 ist statt „Steueranschlägen“ zu setzen: „Steuersätzen.“
8. 8
31 erhält folgenden weiteren Absatz:
„3. Hat der Stiftungsrat erst nach Anlage der Erhebungsregister den Beschluß
gefaßt, von der Bestimmung in Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes Gebrauch zu
machen, so sind in den Registern vor der Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten
diejenigen Einträge zu streichen, welche sich auf Pflichtige beziehen, deren Gesamt-
steuerbeträge auf einer Gemarkung unter 20 Pfennig bleiben würden. Von dem
Beschluß gibt der Stiftungsrat dem Steuerkommissär und dem Ocberstiftungsrat
spätestens bei der Mitteilung nach § 29 Kenntnis.“
9. In § 32 Absatz 2 sind die Worte „beziehungsweise aus dem Gesamtsteueranschlage“
zu ersetzen durch die Worte „und Gesamtsteuersätzen."“
10. Ju § 34 Absatz 1 ist das Wort „Einkommensteneranschlag“ durch das Wort „Ein-
kommen“ zu ersetzen.
11. In § 35 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„2. Dabei sind jedoch neben den allgemeinen Vorschriften über die Kirchen-
steuerpflicht insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:
*
D
E
a. War ein Inhaber von gemeindesteuerpflichtigem Einkommen oder Vermögen gemäß
Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes zur Kirchensteuer aus Einkommen oder
Steuerwerten nicht beigezogen, so ist bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem
Umfang Nachtrag an Kirchensteuer festzustellen ist, der bisher von der Kirchensteuer
freigelassene gemeindesteuerpflichtige Steuersatz oder Steuerwert beziehungsweise
Gesamtbetrag der Steuerwerte mit in Berücksichtigung zu ziehen.
Insoweit in einer Kirchengemeinde, welche von der Steuerbefreiungsbefugnis nach
Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Steuersatz oder
Steuerwert beziehungsweise Gesamtbetrag der Steuerwerte bei einer bisher zur
Kirchensteuer beigezogenen Person sich in dem Maße gemindert hat, daß der
gemeindesteuerpflichtige Restbetrag unter die für die Kirchensteuer maßgebende
Freigrenze fällt, hat die Abgangsfeststellung den vollen bisher zur Kirchensteuer
beigezogenen Steuersatz oder Steuerwert (Gesamtbetrag der Steuerwerte) zu erfassen.
Im Falle des Verzichts gemäß Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes, sowie in den
Fällen des § 15 Absatz 7 der Verordnung finden für die Nachtragsfeststellung
die Bestimmungen unter Buchstabe a siungemäße Anwendung.“
Das Beispiel in Absatz 4 hat zu lauten:
„Wenn z. B. ein zur katholischen Kirchensteuer mit 2000 4% Einkommen Ver-
anlagter sich im September 1911 mit einer Evangelischen verheiratet und dadurch