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sein Einkommen von 2000 Ab auf 2200 Ab und der Steuersatz mit Wirkung vom
1. Januar 1913 an von 30 auf 35 .lé sich erhöht, ändert sich seine Veranlagung
zur Kirchensteuer mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 an.“
In Absatz 5 ist statt „Inhabers eines Steueranschlags oder Steuerwerts“ zu
setzen: „Inhabers von Einkommen oder Vermögen“.
12. In § 38 Absatz 1 sind statt der §§ 82 bis 92 der Gemeindeordnung die §§ 96 bis
106 und in Absatz 2 statt der §§ 89 und 90 die 88 103 und 104 anzuführen.
Als Absatz 3 ist mit dem Randbeisatze „Abgesonderte Gemarkungen“ anzufügen:
„Z. Dem Gemeindesteuerkataster im Sinne von Artikel 12 und 13 des Gesetzes
steht in der abgesonderten Gemarkung das nach § 187 Absatz 3 der Gemeindeordnung
aufzustellende Kataster gleich.“
13. In § 54 Absatz 2 und § 58 Absatz 2 ist jeweils statt „Steueranschläge“ zu setzen:
„Steuersätze.“
14. In § 68 ist der bisherige Absatz 2 zu streichen. An seine Stelle treten folgende
neuen Absätze:
„2. Einkommensteuer von neu zugehenden Pflichtigen sowie Nachträge und Ab-
gänge an Steuer von Einkommensteueranschlägen aus der Zeit vor dem 1. Januar
1911 werden noch nach den bisherigen Vorschriften angesetzt.
3. Die auf die bisherigen Vorschriften gegründeten Einkommensteuerfestsetzungen
derjenigen Kirchensteuervoranschläge, die über den 1. Januar 1911 hinausgehen, ver-
lieren von diesem Zeitpunkt an ihre Wirksamkeit. Zum Zwecke der Nerfestsetzung
der Einkommensteuerfüße hat in den in Betracht kommenden Fällen der Steuer-
kommissär nach erfolgter Anlage der Erhebungsregister für das Jahr 1911 dem
Stiftungsrat eine Darstellung der im Ortskirchensteuerregister enthaltenen Einkommen=
steuersätze, die nach Art des Musters 4 aufzustellen ist, in doppelter Fertigung zu
übersenden. Der Stiftungsrat legt eine Fertigung dieser Darstellung dem zuständigen
Bezirksamt mit dem Antrage auf Festsetzung des auf je 1 4 Einkommensteuersatz
nach Artikel 12 und gegebenenfalls auch nach Artikel 13 des Gesetzes zu erhebenden
Steuerfußes (vergleiche auch § 23 Absatz 5) vor. Von den nen festgesetzten Ein-
kommensteuerfüßen gibt der Stiftungsrat dem Steuerkommissär und unter Auschluß
der zweiten Fertigung der Darstellung auch dem Oberstiftungsrat Nachricht.
4. Zugänge, Nachträge und Abgänge aus Einkommensteuersätzen werden von
dem Steuerkommissär für Ortskirchensteuer erhebende katholische Kirchengemeinden
erst festgestellt, wenn ihm die neuen Einkommensteuerfüße (Absatz 3) bekannt sind."“
15. Die Muster 3, 4 und 5 erhalten die aus den Anlagen ersichtliche Fassung.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 17