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III.
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VI.
(2)
Vorbemerkungen.
Das Kirchspiel der katholischen Kirchengemeinde A. erstreckt sich auf nachbenannte Gemarkungen:
1. Pfarrort (Gemarkung) A.
Gesamteinwohnerzahl (Volkszählung von 1910).. 423.
Darunter römisch-katholische Einwohner (letztere alle dem Kirchspiel A. zugehörig) 317.
2. Filialort (Gemarkung) B.
Gesamteinwohnerzahl (Volkszählung von 190100 740.
Darunter römisch-katholische Einwohner .. 683.
Von letzteren zum Kirchspiel A. gehörig. 635.
(Die übrigen römisch-katholischen Einwohner des Filialorts sind dem Kirchspiel NM. zugeteilt.)
Dem Filialort B. ist keine Erleichterung oder Befreiung nach Artikel 21 des Ortskirchensteuergesetzes
gewährt.
Auf den Beizug der Einkommen unter 1 000 wird nicht verzichtet (Artikel 14 Absatz 1
des Gesetzes).
Zu den Kosten der kirchlichen Mauten müssen, da der Bausteuerfuß fünf Pfennig übersteigt, die in
Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Steuerwerte (Steuersätze) beigezogen werden und zwar
nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Gesetzes in folgender Weise ):
1. die Steuerwerte (Steuersätze) der nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes pflichtigen
juristischen Personen auf Gemarkung A. nach dem Verhältis 3 0.749.
2. die Steuerwerte (Stenersätze) der außerhalb des Kirchspiels wohnenden Katholiken (Artikel 13
Absatz 1 Ziffer 1) und der dem römisch-katholischen Bekenntnis ausschließlich zum Genuß
zustehenden Stiftungen 2c. (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2) auf Gemarkung B. nach dem Ver-
hältii:: . . ... *mie
die Steuerwerte (Stenersätze) der nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes pflichtigen
juristischen Personen auf Gemarkung B. nach dem Verhältis * — 0,858.
Auf den Beizug der Steuerwerte solcher lediglich nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes
Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, wird verzichtet, wenn die Steuerwerte
eines Pflichtigen in einer Gemarkung des Kirchspiels weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den
Betrag von 1000 . übersteigen (Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes).
(Falls der Bausteuerfuß fünf Pfennig nicht übersteigen würde, wäre unter Ziffer IV an erster
Stelle anzugeben, ob auf den Beizug der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Steuer-
werte (Steuersätze) zu den Kosten der kirchlichen Bauten überhaupt verzichtet wird oder nicht.)
Von der Feststellung und Erhebung solcher Steuerbetreffnisse, die auf einer Gemarkung weniger
als 20 Pfennig für einen Pflichtigen betragen, wird abgesehen (Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes).
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*) Vergleiche auch die Erläuterungen des Steuerkommissärs in Spalte 5 der „Darstellung" (Muster 4).