Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

124 VI. 
(8) 
Zweiter Abschnitt. 
Nachweisung 
der im Wege der kirchlichen Besteuerung aufzubringenden Summe und Berechnung der Be- 
träge, die nach Maßgabe der Artikel 12 bis 15 und 21 des Gesetzes auf je 100 4% Gemeinde- 
vermögenssteuerwert und auf je 1 46 Einkommensteuersatz erhoben werden sollen: 
##. von katholischen Kirchspielseinwohnern, 
b. von außerhalb des Kirchspiels wohnenden Katholiken sowie von juristischen Personen, 
Gesellschaften und Vereinen. 
. Ausscheidung der Kult= und Banbedürfuise· 
  
  
An der am Schlusse des ersten Abschnittes berechneten ungedeckten, somit kt *!|r # 
durch Kirchensteuer aufzubringenden Summe von im ganzen 2 465 entfallen: 
a. auf Kult= und sonstige örtliche kirchliche Bedürfnisse, welche nicht bauliche 
Bedürfnisse sind, laut Summe Abteilung . . . . . . 1330 
Hievon sind nach O. Z. 25 gedeckt aus dem Kirchenfonds) 530 
somit nach Artikel 12 des Gesetzes umzule en ...· 800 · 
b. auf kirchliche Bauten (Pfarrkirche und Pfarrhaus) laut Summe Ableiluug A. 1638 
Hievon sind nach O.Z. 26 gedeckt aus dem Baufonddsds .. . 143 
somit nach Artikel 13 des Gesetzes umzulegen .... 1495 
  
Die gemeinsamen Lasten und Verwaltungskosten der Kirchengemeindekasse 
betragen laut Summe Abteilung E666c. 245 % 
ab die gemeinsamen Einnahmen nach O.Z. 23, 27 und 28 mit zusammen 75 „ 
Rest . . 170 % 
Hievon entfallen nach dem Verhältnis des ungedeckten Aufwands für Kult- 
und sonstige örtliche Kirchenbedürfnisse (800 //(I) zum ungedeckten Aufwand für 
kirchliche Bauten (1495 .(0: 
  
auf ersteren (6 9) 0,35 X I70 — 60 4, 
, letzteren (1 g) 0,65 T 170 — 110 „ 
Es sind somit im ganzen aufzubringen: 
1. nach Artikel 12: 800 „ JF 60 6G„ 860 
2. „ 13: 1495 , T 106660„ 1605 - 
zusammen wie vorseis 2465 
  
  
  
  
*) Die im Kirchenfonds verwendbaren Miltel reichen zur Befriedigung der nichtbaulichen Bedürfnisse nicht aus und sind 
daher in ihrem ganzen Betrage hier aufzurechnen (§ 5 Absatz 3).
	        
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