124 VI.
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Zweiter Abschnitt.
Nachweisung
der im Wege der kirchlichen Besteuerung aufzubringenden Summe und Berechnung der Be-
träge, die nach Maßgabe der Artikel 12 bis 15 und 21 des Gesetzes auf je 100 4% Gemeinde-
vermögenssteuerwert und auf je 1 46 Einkommensteuersatz erhoben werden sollen:
##. von katholischen Kirchspielseinwohnern,
b. von außerhalb des Kirchspiels wohnenden Katholiken sowie von juristischen Personen,
Gesellschaften und Vereinen.
. Ausscheidung der Kult= und Banbedürfuise·
An der am Schlusse des ersten Abschnittes berechneten ungedeckten, somit kt *!|r #
durch Kirchensteuer aufzubringenden Summe von im ganzen 2 465 entfallen:
a. auf Kult= und sonstige örtliche kirchliche Bedürfnisse, welche nicht bauliche
Bedürfnisse sind, laut Summe Abteilung . . . . . . 1330
Hievon sind nach O. Z. 25 gedeckt aus dem Kirchenfonds) 530
somit nach Artikel 12 des Gesetzes umzule en ...· 800 ·
b. auf kirchliche Bauten (Pfarrkirche und Pfarrhaus) laut Summe Ableiluug A. 1638
Hievon sind nach O.Z. 26 gedeckt aus dem Baufonddsds .. . 143
somit nach Artikel 13 des Gesetzes umzulegen .... 1495
Die gemeinsamen Lasten und Verwaltungskosten der Kirchengemeindekasse
betragen laut Summe Abteilung E666c. 245 %
ab die gemeinsamen Einnahmen nach O.Z. 23, 27 und 28 mit zusammen 75 „
Rest . . 170 %
Hievon entfallen nach dem Verhältnis des ungedeckten Aufwands für Kult-
und sonstige örtliche Kirchenbedürfnisse (800 //(I) zum ungedeckten Aufwand für
kirchliche Bauten (1495 .(0:
auf ersteren (6 9) 0,35 X I70 — 60 4,
, letzteren (1 g) 0,65 T 170 — 110 „
Es sind somit im ganzen aufzubringen:
1. nach Artikel 12: 800 „ JF 60 6G„ 860
2. „ 13: 1495 , T 106660„ 1605 -
zusammen wie vorseis 2465
*) Die im Kirchenfonds verwendbaren Miltel reichen zur Befriedigung der nichtbaulichen Bedürfnisse nicht aus und sind
daher in ihrem ganzen Betrage hier aufzurechnen (§ 5 Absatz 3).