Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. VII. 129 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 24. Februar 1911. 
Juhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und 
der auswärtigen Angelegenheiten: den badisch österreichischen Staatsvertrag wegen Beseitigung der Doppel- 
bestenerung betreffend; des Ministeriums des Innern: die Beiträge zur Landwirtschaftskammer betressend; die Brücken- 
ordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf der badisch elsäßischen Stromstrecke betreffend; Maul= und Klauenseuche 
betreffend; die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom I7. Februar 1911.) 
Den badisch-österreichischen Staatsvertrag wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend. 
In Ausführung des Artikels 2 der zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, welche 
sich aus der Anwendung der für Baden beziehungsweise für Osterreich geltenden Steuergesetze 
ergeben könnten, am 7. November 1908 zu Karlsruhe abgeschlossenen Staatsvertrags (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1909 Seite 21) ist zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen hinsichtlich 
der Besteuerung des Holzhandels zwischen der Großherzoglich Badischen und der Kaiserlich und 
Königlich Osterreichischen Regierung im Wege des Austausches schriftlicher Erklärungen das 
Nachfolgende vereinbart worden: 
Bei Holzhändlern, welche in Baden und in Österreich Betriebsstätten haben, wird derjenige 
Teil des Betriebes, welcher in dem Exporte des unter Verwendung der in dem einen Staate 
gelegenen Betriebsstätte angekauften Holzes in den andern Staat besteht, den beiderseitigen 
Betriebsstätten nur je zur Hälfte angerechnet. 
Dem Holzexporte nach Baden wird hierbei gleichgestellt jeder Holzexport, der in einen 
andern deutschen Staat erfolgt, mit welchem österreichischerseits ein gleiches Ubereinkommen 
getroffen worden ist. 
Sohin ist bei Ermittelung des zu besteuernden Gewinnes der inländischen Betriebsstätte 
in jedem der beiden Staaten der Gewinn beziehungsweise Reinertrag aus diesem Umsatze 
festzustellen, jedoch nur zur Hälfte, als aus der inländischen Betriebsstätte herrührend, der 
Besteuerung zu unterziehen; in dem gleichen Sinne sind die für die Ertragsfähigkeit eines 
solchen Geschäftsverkehrs maßgebenden Merkmale auch nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen. 
Der erübrigende Teil des Umsatzes jeder Betriebsstätte wird derselben ganz zugerechnet. 
Gesebes-- und Verordnungsblatt 1911. 20
	        
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