Nr. VII. 129
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 24. Februar 1911.
Juhalt.
Bekanntmachungen und Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten: den badisch österreichischen Staatsvertrag wegen Beseitigung der Doppel-
bestenerung betreffend; des Ministeriums des Innern: die Beiträge zur Landwirtschaftskammer betressend; die Brücken-
ordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf der badisch elsäßischen Stromstrecke betreffend; Maul= und Klauenseuche
betreffend; die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom I7. Februar 1911.)
Den badisch-österreichischen Staatsvertrag wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend.
In Ausführung des Artikels 2 der zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, welche
sich aus der Anwendung der für Baden beziehungsweise für Osterreich geltenden Steuergesetze
ergeben könnten, am 7. November 1908 zu Karlsruhe abgeschlossenen Staatsvertrags (Gesetzes-
und Verordnungsblatt 1909 Seite 21) ist zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen hinsichtlich
der Besteuerung des Holzhandels zwischen der Großherzoglich Badischen und der Kaiserlich und
Königlich Osterreichischen Regierung im Wege des Austausches schriftlicher Erklärungen das
Nachfolgende vereinbart worden:
Bei Holzhändlern, welche in Baden und in Österreich Betriebsstätten haben, wird derjenige
Teil des Betriebes, welcher in dem Exporte des unter Verwendung der in dem einen Staate
gelegenen Betriebsstätte angekauften Holzes in den andern Staat besteht, den beiderseitigen
Betriebsstätten nur je zur Hälfte angerechnet.
Dem Holzexporte nach Baden wird hierbei gleichgestellt jeder Holzexport, der in einen
andern deutschen Staat erfolgt, mit welchem österreichischerseits ein gleiches Ubereinkommen
getroffen worden ist.
Sohin ist bei Ermittelung des zu besteuernden Gewinnes der inländischen Betriebsstätte
in jedem der beiden Staaten der Gewinn beziehungsweise Reinertrag aus diesem Umsatze
festzustellen, jedoch nur zur Hälfte, als aus der inländischen Betriebsstätte herrührend, der
Besteuerung zu unterziehen; in dem gleichen Sinne sind die für die Ertragsfähigkeit eines
solchen Geschäftsverkehrs maßgebenden Merkmale auch nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen.
Der erübrigende Teil des Umsatzes jeder Betriebsstätte wird derselben ganz zugerechnet.
Gesebes-- und Verordnungsblatt 1911. 20