Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

144 IX. 
Bekanntmachung. 
(Vom 6. März 1911.) 
Die Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung Neckarbischofsheim und der hessischen 
Gemarkung Helmhof betreffend. 
Der vorstehend als Anlage des Gesetzes vom 29. Juli v. J. veröffentlichte, zwischen Be- 
vollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden und Seiner Königlichen 
Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein am 20. Mai v. J. zu Heidelberg abge- 
schlossene Staatsvertrag ist beiderseits ratifiziert und es sind die Ratifikationsurkunden am 
2. d. Mts. ausgewechselt worden. 
Gemäß der Bestimmung im Artikel IV Absatz 2 des Vertrags tritt derselbe einen Monat 
nach dem Tage der Auswechselung der Ratifikationsurkunden in Krast. 
Karlsruhe, den 6. März 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
Dold. 
Landesherrliche Verordnung. 
Die Verwaltungsrechtspflege betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Zum Vollzuge des § 41 Ziffer 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungs- 
rechtspflege betreffend, und des Artikels IV des Gesetzes vom 13. Juli 1904, das Grundbuchwesen 
und die Zwangsvollstreckung in Grundstücke betreffend, haben Wir nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums beschlossen und verordnen mit sofortiger Wirkung was folgt: 
In der landesherrlichen Verordnung vom 5. August 1884, die Verwaltungsrechtspflege 
betreffend, wird nach Ziffer 10 eingestellt: 
11. über die Schuldigkeit einer Gemeinde zur Ablieferung des Reinertrags des Gemeinde- 
grundbuchamts an die Staatskasse das Justizministerium. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 2. März 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
(Vom 2. März 1911.) 
von Dusch. von Bodman. 
Druck unr Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude.
	        
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