Nr. XI. 17
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 16. März 1911.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums des Innern: die Gemeindewahlen betreffend.
Verordnung.
(Vom 27. Februar 1911.)
Die Gemeindewahlen betreffend.
Auf Grund der §§ 12, 20 und 46 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 18. Oktober
1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 598) wird unter Aufhebung der Verordnungen
vom 12. November 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXII Seite 4126) und vom
22. Oktober 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIVII Seite 640) nachstehende
Gemeindewahlorônung
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art der Wahlen.
1.
(1.) Durch die stimmfähigen Gemeindebürger und wahlberechtigten Einwohner werden
unmittelbar gewählt
erlassen:
a. der Bürgerausschuß in Gemeinden mit mindesteus 500 Einwohnern,
b. die Gemeinderäte in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern,
. der Bürgermeister in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern,
(unmittelbare Wahlen).
(2.) Der Bürgerausschuß ist Wahlkörper bei der Wahl
a. der Gemeinderäte in Gemeinden mit mindestens 1000 Einwohnern,
b. des Bürgermeisters in Gemeinden mit mindestens 2000 Einwohnern,
(mittelbare Wahlen).
(3.). Die Wahlen des Bürgerausschusses und der Gemeinderäte finden statt
a. in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern nach dem Grundsatz der einfachen
Stimmenmehrheit (Mehrheitswahlen),
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