Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

148 XI. 
b. in Gemeinden mit mindestens 2000 Einwohnern nach dem Grundsatz der Verhältnis— 
wahl auf Grund gebundener Wahlvorschlagslisten (Verhältniswahlen). 
Reihenfolge der Wahlen. 
82. 
(1.) In Gemeinden, in welchen der Bürgerausschuß Wahlkörper ist, findet beim Zu— 
sammentreffen verschiedener Gemeindewahlen zuerst die Wahl des Bürgerausschusses statt, auf 
welche die Wahl der Gemeinderäte, sodann die Wahl des Bürgermeisters folgt. Sind Bürger— 
ausschußmitglieder zu Gemeinderäten gewählt, so ist der Bürgerausschuß nach Maßgabe des 
* 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung zu ergänzen. 
(2.) In den übrigen Gemeinden wird beim Zusammentreffen verschiedener Gemeindewahlen 
zunächst die Bürgermeisterwahl, sodann die Wahl des Gemeinderats und zuletzt die des. Bürger- 
ausschusses vorgenommen. 
(3.) Die am Austritt stehenden Mitglieder der Gemeindekollegien haben bis zum Eintritt 
der Neugewählten ihr Amt weiter zu versehen. 
Aufstellung der Wählerliste. 
83. 
(1.) Für die unmittelbaren Wahlen wird vom Gemeinderat jeweils eine Wählerliste auf- 
gestellt. In diese Liste werden sämtliche Gemeindebürger (§ 1 Ziffer 3 und § 17 des Bürger- 
rechtsgesetzes) und alle diejenigen Einwohner eingetragen, bei welchen die in § 10 der Gemeinde- 
ordnung bezeichneten Voraussetzungen der Wahlberechtigung vorhanden sind oder bis zum 
voraussichtlichen Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste erfüllt sein 
werden. 
(2.) Von der Aufnahme ausgeschlossen bleiben diejenigen, bei welchen nach § 11 der Ge- 
meindeordnung das Wahlrecht ruht. 
(3.) Der Eintrag der Namen in die Wählerliste hat, vorbehaltlich der besonderen Vor- 
schriften der §§ 20 und 61, in alphabetischer Reihenfolge zu geschehen. 
(4.) Bei mittelbaren Wahlen dient ein vom Gemeinderat aufgestelltes alphabetisches Ver- 
zeichnis der Mitglieder des Bürgerausschusses als Wählerliste. 
Auflegung der Wählerliste. 
84. 
(1.) Die Wählerliste für die unmittelbaren Wahlen (§ 3 Absatz 1 bis 3) wird acht Tage 
lang zur Einsicht der Beteiligten öffentlich aufgelegt. Innerhalb dieser Frist können Einsprachen 
vorgetragen werden; spätere Einsprachen werden nicht mehr berücksichtigt. 
(2.) Der Tag der Auflegung der Liste ist zuvor unter Hinweisung auf die Einsprache- 
frist und unter Augabe des Raums, in welchem die Auflegung stattfindet, in der ortsüblichen 
Art der Verkündung öffentlich bekannt zu machen.
	        
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