Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XI. 149 
(3.) Dabei ist darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf der Frist Einsprachen nicht mehr 
zulässig sind und nur die in der Wählerliste Eingetragenen an der Wahl sich beteiligen können. 
(4.) Die Liste ist von dem Gemeinderat mit einer Beurkundung zu versehen, daß die vor- 
geschriebene Auflegung und Bekanntmachung stattgefunden hat. 
Erledigung der Einsprachen. 
§ 5. 
(1.) Über die gegen die Liste rechtzeitig vorgetragenen Einsprachen hat der Gemeinderat 
eine schriftliche Entscheidung zu geben und längstens binnen drei Tagen nach Ablauf der Ein- 
sprachefrist den Beteiligten gegen Bescheinigung zu eröffnen. Diesen steht innerhalb weiterer 
fünf Tage das Recht der Beschwerde an das Bezirksamt zu, welche beim Gemeinderat anzu- 
zeigen und auszuführen ist. 
(2.) Werden rechtzeitig Beschwerden erhoben, so legt der Gemeinderat die Wählerliste unter 
Anschluß der auf die Beschwerde bezüglichen Aktenstücke dem Bezirksamt vor. Dieses führt 
mit tunlichster Beschleunigung die Entscheidung des Bezirksrats als Verwaltungsbehörde herbei. 
Den Wrteiligten ist dieselbe besonders zu eröffnen. 
(3.) Ein Rekurs gegen diese Entscheidung an die höhere Verwaltungsbehörde findet nicht 
statt; dagegen ist in den Fällen streitiger Stimmberechtigung die Klage bei dem Verwaltungs- 
Frage stehende Wahl nicht hemmt. 
(14.) Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und 
Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums vom Gemeinderat kurz zu 
bemerken. 
Abschluß der Wählerliste. 
86. 
Die Wählerliste wird von dem Gemeinderat mit der Beurkundung abgeschlossen, entweder, 
daß innerhalb der Einsprachefrist (§ 4) keine Einsprachen erhoben, oder daß die erhobenen Ein- 
sprachen erledigt wurden. Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden ist, 
darf eine Aufnahme von Wählern in dieselbe nicht mehr stattfinden. 
Wahl. 
87. 
(1.) Die Gemeindewahlen sind tunlichst auf einen solchen Zeitpunkt anzuberaumen, daß es 
den Wählern mit Rücksicht auf ihre regelmäßige Beschäftigungszeit möglich ist, ihr Wahlrecht 
auszuüben. Auch ist die Zeitdauer für die Stimmabgabe, der Anzahl der Wähler entsprechend, 
jeweils ausreichend zu bemessen. 
(2.) Die Wahl wird von einer Wahlkommission geleitet. 
24.
	        
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