Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

150 XI. 
(3.) Die Wahlkommission hat über alle vorkommenden Zweifel und Anstände, insbesondere 
über die Zulassung zur Wahl und die Gültigkeit der Stimmzettel, nach Stimmenmehrheit zu 
entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag. 
(4.) Während des ganzen Wahlvorgangs steht den Wahlberechtigten der Zutritt zum 
Wahllokal offen; doch dürfen in diesem während der Wahlhandlung weder Beratungen statt- 
finden noch Ansprachen gehalten oder Beschlüsse gefaßt werden. 
(5.) Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse der Wahlkommission, die 
durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind. 
88. 
(1) Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
(2.) Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen 
versehen sein; sie sollen ein Quartblatt, somit ¼ des normalen Aktenbogens von 33 auf 42 
Zentimeter groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind außerhalb des Wahllokals 
mit den Namen derjenigen, welchen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder 
im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
(3.) Die Stimmzettel sind in einem in der Mitte der Vorderseite mit dem Gemeinde- 
stempel versehenen 12 auf 18 Zentimeter großen Umschlag, der sonst keine Kennzeichen haben 
darf, abzugeben. Die Umschläge sollen aus undurchsichtigem Papier gefertigt und in jeder 
Gemeinde von gleicher Farbe sein; sie sind in der erforderlichen Zahl von der Gemeinde 
bereit zu halten. 
(4.) Die Vorgeschlagenen müssen so bezeichnet sein, daß sie nicht mit Anderen gleichen 
Namens in der Gemeinde verwechselt werden können. Soweit zu diesem Zweck erforderlich, 
ist außer dem Familiennamen der Vorname oder die den Vorgeschlagenen sonst unterscheidende 
Benennung einzutragen. 
§ 9. 
(1.) Der Tisch, aun welchem die Wahlkommission Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er 
von allen Seiten zugänglich ist. 
(2.) Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Um- 
schläge gestellt. 
(3.) Vor dem Beginn der Abstimmug hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, 
daß die Wahlurne leer ist. 
(4.) Durch Bereitstellung eines der Beobachtung unzugänglichen, mit dem Wahllokal in 
unmittelbarer Verbindung stehenden Raumes ist Vorsorge zu treffen, daß der Wähler seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
810. 
(1) Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, erhält von einer durch die Wahl— 
kommission dazu in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum aufzustellenden Person, welche 
kein Mitglied der Wahlkommission sein darf, einen abgestempelten Umschlag. Hierauf begibt
	        
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