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er sich in den Nebenraum, wo er den Stimmzettel in den Umschlag steckt, tritt sodann an den
Tisch der Wahlkommission, nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung und
übergibt, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste gefunden hat, den Umschlag
mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, der ihn sofort uneröffnet
in die Wahlurne legt.
(2) Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigen—
händig in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der
Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
(3.) Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag oder welche
sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher
zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht in den Nebenraum
(Absatz 1) begeben haben.
(4.) Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebeuraum
(Absatz 1) nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den
Umschlag zu stecken.
(5.) Die Wahlkommission läßt keine Wähler zur Abstimmung zu, welche nicht in die
Wählerliste eingetragen sind (§ 12 der Gemeindeordnung).
(6.) Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe eines jeden Wählers neben
dem Namen in der dem Protokoll anzuschließenden Wählerliste.
8SII.
(1) Nach Ablauf der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat, werden
die Umschläge aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl
der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste (§ 10 Absatz 6) festgestellt. Ergibt sich dabei
auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung
Dienlichen im Protokoll anzugeben.
(2.) Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der Beisitzer
öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher,
der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag dem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis
zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht.
(3.) Die Stimmenaufzeichnung geschieht durch den Protokollführer
bei der Mehrheitswahl in der Art, daß Jeder, auf welchen eine Stimme fällt, einmal
mit seinem Namen in das Protokoll eingetragen und hinter dem Namen jedesmal die Zahl
der bis dahin auf ihn gefallenen Stimmen, also bei der ersten auf ihn gefallenen Stimme die
Zahl 1, bei der zweiten die Zahl 2 u. s. w. gesetzt und diese Zahl laut verlesen wird,
bei der Verhältniswahl in der Weise, daß jede Vorschlagsliste, für welche ein Stimm-
zettel abgegeben wird, in das Protokoll eingeklebt oder ihrem vollen Inhalt nach darin wieder-
gegeben und die Zahl der mit der Vorschlagsliste gleichlautenden Stimmzettel fortlaufend ver-
merkt und ebenfalls laut verlesen wird.