152 XI.
(4.) In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche beim Schluß der
Wahlhandlung von der Wahlkommission zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen ist.
12.
(1.) Ungültig sind Stimmzettel,
.l welche nicht in einem mit dem Gemeindestempel versehenen Umschlag oder welche in
einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind;
. welche nicht von weißem Papier sind;
.welche mit einem Kennzeichen versehen sind;
4. soweit sie eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber den Gewählten enthalten.
(2.) Bei Mehrheitswahlen sind überdies ungültig Stimmzettel,
1. welche keinen und soweit sie einen nicht lesbaren Namen enthalten;
2. soweit aus ihnen die Person des Vorgeschlagenen nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
3. soweit sie auf eine nicht wählbare Person lauten.
(3.) Bei Verhältniswahlen sind ferner Stimmzettel ungültig,
1. wenn die Reihenfolge der Vorgeschlagenen nach der Vorschlagsliste nicht eingehalten
oder eine Reihenfolge nicht erkennbar ist;
2. wenn der Stimmzettel gegenüber der eingereichten Wahlvorschlagsliste Streichungen
oder Abänderungen enthält.
(4.) Mehrere in einem Umschlag enthaltene, gleichlautende Stimmzettel gelten als eine
Stimme; in einem Umschlag enthaltene, von einander abweichende Stimmzettel sind sämtlich
ungültig.
(5.) Im Falle mehr Namen, als die Anzahl der zu Wählenden beträgt, auf einem Stimm-
zettel stehen, werden die letzten unberücksichtigt gelassen und vom Wahlvorsteher gestrichen.
(6.) Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in
Anrechnung.
—
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Ermittelung des Wahlergebnisses.
13.
(1.) Nach beendigter Aufzeichnung der Abstimmungen werden die beiden Stimmenauf-
zeichnungen miteinander verglichen und das Ergebnis ermittelt.
(2.) Stimmen die Aufzeichnungen nicht miteinander überein, so ist die Verschiedenheit
durch Vergleichung der Stimmzettel zu heben.
Eröffnung an die Gewählten. Ablehnung der Wahl.
8 14.
Den Gewählten wird die auf sie gefallene Wahl durch den Wahlvorsteher mündlich zu
Protokoll oder schriftlich mit der Aufforderung eröffnet, eine etwaige Ablehnung der Wahl
(§§5 23 Absatz 2 und 49 der Gemeindeordnung) bei der Wahlkommission oder, falls diese sich
bereits aufgelöst hat, bei dem Gemeinderat binnen acht Tagen zu begründen.