XI. 153
8 15.
(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so beschließt der Gemeinderat darüber, ob die
Ablehnung für begründet zu erachten sei, und setzt verneinendenfalls den gemäß §§ 23 oder
49 der Gemeindeordnung in die Gemeindekasse zu entrichtenden Beitrag fest, vorbehaltlich des
verwaltungsgerichtlichen Austrags gemäß § 2 Ziffer 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1884,
die Verwaltungsrechtspflege betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XX)).
(2.) In den Fällen des § :3 Absatz 2 Ziffer 7 der Gemeindeordnung entscheidet der
Bürgerausschuß (die Gemeindeversammlung)endgültig über die Erheblichkeit der Ablehnungsgründe.
Verfahren nach der Wahl.
8 16.
(1.) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden,
mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll angeheftet, in welchem die Gründe kurz
anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Soweit
die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlags abgeleitet
wurde, ist auch der Umschlag dem Protokoll anzuschließen. Die übrigen Stimmzettel und
Umschläge sind je in ein Papier einzuschlagen, zu versiegeln und solange aufzubewahren, bis
die Frist zur Einsprache gegen die Wahl, ohne daß Einsprachen erhoben wurden, abgelaufen
ist, oder die erhobenen Einsprachen durch Verzicht oder rechtskräftiges Erkenntnis erledigt sind.
(2.) Die Vernichtung der Stimmzettel erfolgt sodann unter Beurkundung des Vorgangs
durch den Bürgermeister unter Zuzug des Ratschreibers. Bei der Bürgermeisterwahl geschieht
die Aufbewahrung und Vernichtung durch das Bezirksamt.
(3.) Die Umschläge brauchen nicht vernichtet zu werden.
817.
Die Wahlprotokolle, welche eine genaue und vollständige Darstellung des ganzen Wahl-
verfahrens vom Beginn bis zum Schluß enthalten sollen, sowie die Protokolle der gemäß
§ 34 Absatz 3 gebildeten Wahlkommissionen sind zu verlesen und von der ganzen Wahl-
kommission zu unterschreiben.
Verkündung des Wahlergebnisses. Einsprachen.
8 18.
(I.) Die Wahlakten sind während acht Tagen zu jedermanns Einsicht öffentlich aufzulegen.
(2.) Das Bürgermeisteramt läßt das Ergebnis der Wahl, sowie die Auflegung der
Wahlakten in der ortsüblichen Art der Verkündung mit dem Anfügen öffentlich bekannt
machen, daß etwaige Einsprachen oder Beschwerden gegen die Wahl binnen acht Tagen von
der Bekanntmachung an bei dem Bürgermeister oder dem Bezirksamt schriftlich oder mündlich