100 Einlösungsrecht und Jus. delendl im Gantverfahren.
die dermal versammelten Stände angekündigt, welche
bereits erfolgt ist.
(Schluß folgt.)
Mittheilungen aus der Praris.,
y1.
Einlösungsrecht und jus dolendi im Gantverfahren. Muß.
die Wersteigerung der Gant-Rocalitäten bis zur Rechtskraft
des Prioritäts-Urtheils verlegt werden?
Diese Verlegung war in einer bei einem Obergerichte
anhängigen Gantsache von mehrern Gläubigern
aus dem Grunde beantragt worden, weil
sich vor der Rechtskraft das Prioritäts= Urtheils nicht
ermessen lasse, welche Gläubiger das Einlösungörecht
oder jus delendi geltend zu machen haben. Das
Gantgericht verwarf diesen Antrag, und der oberste
Gerichtshof erkannte bestätigend, unter Einziehung
der Deserviten der appellirenden Anwälte zum Advokaten-Wittwen=
und Waisen-Fond. In den Motiven
des OAGE. vom 17. Sept. 1842 (Baron
Honnsteinische Gant, Nr. 1416 4½2) kommt hierüber
vor: „Die Appellanten finden sich durch das
Erkenntniß des Appellationsgerichts von Oberbayern
vom 7. Juni 1832 lediglich aus dem Grunde beschwert,
weil die zur Gantmasse des B. v. H. gehörigen
Güter E., H. und G. verkauft werden sollen,
bevor das Prioritäts-Erkenntniß in dieser Gantsache
rechtskräftig geworden ist. Diese Beschwerde
ist aber unbegründet. Denn 1) sollen nach der
GO. Kap. XIX, 8. 17, Nr. 1 die Gantgüter,
sobald der concursus universalis einmal beschlossen
ist, ohne weiteren Aufschub quanti plurimi
verkauft werden. Die Anmerkungen erläutern diese
Stelle noch durch die unzweideutigen Worte, daß
vieses geschehen soll, ungeachtet der Konkurs noch: