Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

100  Einlösungsrecht  und  Jus.  delendl  im  Gantverfahren.

die  dermal  versammelten  Stände  angekündigt,  welche
bereits  erfolgt  ist.
(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Praris.,
y1.
Einlösungsrecht  und  jus  dolendi  im  Gantverfahren.  Muß.

die  Wersteigerung  der  Gant-Rocalitäten  bis  zur  Rechtskraft
des  Prioritäts-Urtheils  verlegt  werden?

Diese  Verlegung  war  in  einer  bei  einem  Obergerichte
  anhängigen  Gantsache  von  mehrern  Gläubigern
  aus  dem  Grunde  beantragt  worden,  weil
sich  vor  der  Rechtskraft  das  Prioritäts=  Urtheils  nicht
ermessen  lasse,  welche  Gläubiger  das  Einlösungörecht
oder  jus  delendi  geltend  zu  machen  haben.  Das
Gantgericht  verwarf  diesen  Antrag,  und  der  oberste
Gerichtshof  erkannte  bestätigend,  unter  Einziehung
der  Deserviten  der  appellirenden  Anwälte  zum  Advokaten-Wittwen=
  und  Waisen-Fond.  In  den  Motiven
  des  OAGE.  vom  17.  Sept.  1842  (Baron
Honnsteinische  Gant,  Nr.  1416  4½2)  kommt  hierüber
  vor:  „Die  Appellanten  finden  sich  durch  das
Erkenntniß  des  Appellationsgerichts  von  Oberbayern
vom  7.  Juni  1832  lediglich  aus  dem  Grunde  beschwert,
  weil  die  zur  Gantmasse  des  B.  v.  H.  gehörigen
  Güter  E.,  H.  und  G.  verkauft  werden  sollen,
  bevor  das  Prioritäts-Erkenntniß  in  dieser  Gantsache
  rechtskräftig  geworden  ist.  Diese  Beschwerde
ist  aber  unbegründet.  Denn  1)  sollen  nach  der
GO.  Kap.  XIX,  8.  17,  Nr.  1  die  Gantgüter,
sobald  der  concursus  universalis  einmal  beschlossen
  ist,  ohne  weiteren  Aufschub  quanti  plurimi
verkauft  werden.  Die  Anmerkungen  erläutern  diese
Stelle  noch  durch  die  unzweideutigen  Worte,  daß
vieses  geschehen  soll,  ungeachtet  der  Konkurs  noch: