Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XI. 163 
und daß ferner nur solche Stimmzettel gültig abgegeben werden können, 
welche mit einer der eingereichten und vom Bürgermeisteramt veröffent- 
lichten Vorschlagslisten genau übereinstimmen. 
Beschaffenheit der Wahlvorschlagslisten. 
8 48. 
(1.) Jede Wahlvorschlagsliste muß einen Bewerber mehr enthalten, als die Zahl der zu 
wählenden Gemeinderatsmitglieder beträgt und von sechs in der Wählerliste aufgenommenen 
Personen unterzeichnet sein. 
(2.) Die Vorgeschlagenen sind den Vorschriften des § 8 Absatz 4 entsprechend zu bezeichnen 
und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen; auch ist von jedem Vorgeschlagenen oder von den 
Vorgeschlagenen gemeinsam eine Erklärung beizufügen, worin sie unterschriftlich der Aufnahme 
in die Vorschlagsliste zustimmen. 
(3.) In mehr als einer Liste darf sich kein Bewerber vorschlagen lassen. 
(4.) Die Unterzeichner einer Liste haben bei Einreichung derselben einen Vertrauensmann 
und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu benennen, die zu ihrer Vertretung dem Bürger- 
meisteramt gegenüber als ermächtigt gelten. Fehlt es an einer solchen Benennung, so gilt der 
erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. 
* 49. 
Auf die Bekanntmachung der Einladung, die Prüfung der Wahlvorschlagslisten und Wahl- 
vorschläge, sowie auf die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe der Wahlvorschlagslisten 
finden die Vorschriften der §§ 29, 31 bis 33, auf die Ermittelung des Wahlergebnisses die Vor- 
schriften der §§ 35 bis 39 entsprechende Anwendung. 
8 50. 
(1.) Wird die Stelle eines Gemeinderats infolge Ablehnung, Austritts oder aus sonstigen 
Gründen erledigt, so beschließt der Gemeinderat auf Grund der über die Wahlhandlung auf- 
genommenen Protokolle, welcher nächste, derselben Wahlvorschlagsliste angehörende Bewerber 
an seine Stelle zu treten hat. 
(2.) Fehlt es an einem solchen, so wählt der Bürgerausschuß sofort mit einfacher 
Stimmenmehrheit einen Ersatzmann. 
Wahl in Gemeinden mit 4000 und mehr Einwohnern. 
851. 
(1.) Zur Vornahme der Wahl der Gemeinderäte erläßt der Gemeinderat spätestens 
eine Woche vor der Wahl eine Einladung an die Mitglieder des Bürgerausschusses nach 
Maßgabe der über die Einladung zur Versammlung des Bürgerausschusses geltenden Vorschriften. 
(2.) Mit der Einladung ist die Aufforderung zu verbinden, bis spätestens zum dritten 
Tage vor dem Wahltag Wahlvorschlagslisten beim Bürgermeisteramt einzureichen. Dabei ist 
anzugeben, wie die Vorschlagslisten beschaffen sein müssen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 26
	        
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