Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

168 XI. 
Auf dem Tische, an welchem die Wahlkommission Platz nahm, wurde 
ein verdecktes Gefäß zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) aufgestellt, 
nachdem sich die Wahlkommission davon überzeugt hatte, daß die Wahlurne 
leer sei. 
Damit der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel in den Umschlag zu 
stecken vermochte, war ein der Beobachtung unzugänglicher, mit dem Wahl- 
lokal in unmittelbarer Verbindung stehender Nebenraum bereit gestellt. 
Durch die Wahlkommission war in der Nähe des Zugangs zu dem 
Nebenraum für die Bereithaltung der in der Mitte der Vorderseite abge- 
stempelten Umschläge der) 
aufgestellt worden. 
Von den erschienenen Wählern begab sich jeder einzeln, nachdem er einen 
Umschlag ausgehändigt erhalten hatte, in den Nebenraum, wo er seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckte. Er trat sodann an den 
Tisch der Wahlkommission heran, nannte seinen Namen, sowie auf Erfordern 
seine Wohnung und übergab den Umschlag mit dem Stimmzettel, sobald der 
Protokollführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hatte, dem Vor- 
sitzenden, der den Umschlag sofort uneröffnet in die Wahlurne legte. 
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden: 
1. weil der Wähler den Stimmzzettel nicht in einem amtlich abgestempelten 
Umschlag abgeben wollte, 
Stimmzettel, * ird 
2. weil der Wähler den Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen h wen (#dek 
versehenen Umschlag abgeben wollte, diebezeichneten Fälle 
Stimmzettel nicht vorgekommen 
S6n . » » sind. 
Auch mußten Wähler von der Stimmgebung zurückgewiesen 
werden, weil sie sich trotz erhaltener Aufforderung weigerten, in den Neben- 
raum zu treten, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem 
er neben dessen Namen in der Wählerliste ein Kreuz machte. 
Nach Ablauf der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu erfolgen 
hatte, um Uhr mittags erklärte der Vorsteher der Wahl- 
kommission die Abstimmung für geschlossen. 
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet 
gezählt. 
Die Anzahl der Umschläge betrug 
Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen aeenn 
in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war, überein. ) nich 
  
die Zahlen 
Aberapftemmen 
*) Diese Person darf nicht Mitglied der Wahlkommission sein (8 10 der Wahlordnung).
	        
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