1015
aͤltern in einer der bisherigen Inwestituren ein-
schluͤßlich der naͤchst bevorstehenden begrifsen
sind.
4. Nachdem Seine köntgliche Mojesat
allergnädigst vererdnet haben, daß in. Zu-
kunft an dem Tirolischen Lehenhofe, es sey
nun für alt Tirolische, Trisunsche, Brirensche,
eder wo immer ausgehende kehen, nicht allen
die mit körperlichen Gebrechen Behafteren un-
bedingt, sondern auch die Wahnsinnigen, und
beständig Unmündigen gegen Bestellung eines
behenträgers zur Lehenfolge gelassen werden,
und daß ferner die durch nachfolgende Ehe le-
gitimipten den ehelich Gebohrnen in dem Rechte
auf die Lehensfolge gleich seyn sollen, so ver-
stehet ssch, daß die unter Lir. c. und d. gege-
beuen Borschriften auch auf diese Individuen
anzuwenden seyen.
5. Die in den Lehensberufungen vom 29.
Nember 1706, 2. Jaͤnner 1712, 10. April
1741, 6. April 1781, 21. Mai 1790, und
4. September 1702 enthaltenen Bestimmmn-
gen werden nicht nur bestätiger, sondern hier-
mu zu allgemeinen, für Tirol sowohl, als
die Fürstenthumer Trient und Brixen verbin-
denden Gesezen erklärt, und sännliche Vasal-
len zu deren Beobachtung, so, wie auf die
neuen allerhöchsten Verordnungen vom #ur#
Hornung 1807 (Regierungsblam IX. Srück,
Seite 338.) vom 2. März 1807. (Regie-
rungsblan XII. Sick, Seire 432.) und vom
13. April 1807. (Regierungsblatrt XVII. St.
Seite 600.) angewiesen.
6. Diejenigen Vasallen, welche ein vor-
mals vom Trientischen Domkepitel eusgehen=
des Lehen tragen, haben die Erneuerung der
1016
Belehnung so bald, und so oft nachzusuchen,
als ihnen dieselbe nach Lehenrechten, und der
rücksichtlich dieser Lehen bestehenden besanderen
Verfassung obliegt.
7. Nachdem endlich durch das berrits am
17. Jaͤnner 1800. erfolgte Ableben des Fuͤrst-
bischofs Vigil von Trient ein noch unerhobe-
ner, spezieller Hauptlehrnfall eingetreten ist,
so werden die zu diesem Fürstenthume lehen-
pflichtigen Vasallen zur doppelten behenpräásta-
non anmit vorgerufen.
8. Alle Rechre des königlichen Fiskus rück-
sichrlich der seit dem lezten Hauprlehenfalle durch
die Vasallen allenfalls vernachláßigten Beleh-
nungs-Erneuerungen, vorgenommenen Ver-
dußerungen, Verpfändungen ohne lehenherr=
lichen Konsens, und anderer begangenen #e,
henfehler, werden hiemit ausdrücklich vorbe-
halten. Innsbruck am 1. Juny 13807.
Königliches Gubernium in Tirol,
als Provinzial-#ehenhof.
Graf von Arfo. s-
Froschauer.
Aufruf.
(Die Muthong der in der oberen Pfalz befindli-
cben vormaligen Reichs= und fremdherrlichen
Lehen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da nach dem Geiste des Preßburger-Frie-
dens, und der rheinischen Bundes-Akte nicht
nur alle Souverainitäts= und Oberlehenherr=
lichkeits-Rechte, welche nach der deurschen
Reichsverfassung von Kaiser und Reich in den
dermaligen königlichen Baierischev Staaten
ausgeübt wurden, an des Königs Majestit