Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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aͤltern in einer der bisherigen Inwestituren ein- 
schluͤßlich der naͤchst bevorstehenden begrifsen 
sind. 
4. Nachdem Seine köntgliche Mojesat 
allergnädigst vererdnet haben, daß in. Zu- 
kunft an dem Tirolischen Lehenhofe, es sey 
nun für alt Tirolische, Trisunsche, Brirensche, 
eder wo immer ausgehende kehen, nicht allen 
die mit körperlichen Gebrechen Behafteren un- 
bedingt, sondern auch die Wahnsinnigen, und 
beständig Unmündigen gegen Bestellung eines 
behenträgers zur Lehenfolge gelassen werden, 
und daß ferner die durch nachfolgende Ehe le- 
gitimipten den ehelich Gebohrnen in dem Rechte 
auf die Lehensfolge gleich seyn sollen, so ver- 
stehet ssch, daß die unter Lir. c. und d. gege- 
beuen Borschriften auch auf diese Individuen 
anzuwenden seyen. 
5. Die in den Lehensberufungen vom 29. 
Nember 1706, 2. Jaͤnner 1712, 10. April 
1741, 6. April 1781, 21. Mai 1790, und 
4. September 1702 enthaltenen Bestimmmn- 
gen werden nicht nur bestätiger, sondern hier- 
mu zu allgemeinen, für Tirol sowohl, als 
die Fürstenthumer Trient und Brixen verbin- 
denden Gesezen erklärt, und sännliche Vasal- 
len zu deren Beobachtung, so, wie auf die 
neuen allerhöchsten Verordnungen vom #ur# 
Hornung 1807 (Regierungsblam IX. Srück, 
Seite 338.) vom 2. März 1807. (Regie- 
rungsblan XII. Sick, Seire 432.) und vom 
13. April 1807. (Regierungsblatrt XVII. St. 
Seite 600.) angewiesen. 
6. Diejenigen Vasallen, welche ein vor- 
mals vom Trientischen Domkepitel eusgehen= 
des Lehen tragen, haben die Erneuerung der 
  
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Belehnung so bald, und so oft nachzusuchen, 
als ihnen dieselbe nach Lehenrechten, und der 
rücksichtlich dieser Lehen bestehenden besanderen 
Verfassung obliegt. 
7. Nachdem endlich durch das berrits am 
17. Jaͤnner 1800. erfolgte Ableben des Fuͤrst- 
bischofs Vigil von Trient ein noch unerhobe- 
ner, spezieller Hauptlehrnfall eingetreten ist, 
so werden die zu diesem Fürstenthume lehen- 
pflichtigen Vasallen zur doppelten behenpräásta- 
non anmit vorgerufen. 
8. Alle Rechre des königlichen Fiskus rück- 
sichrlich der seit dem lezten Hauprlehenfalle durch 
die Vasallen allenfalls vernachláßigten Beleh- 
nungs-Erneuerungen, vorgenommenen Ver- 
dußerungen, Verpfändungen ohne lehenherr= 
lichen Konsens, und anderer begangenen #e, 
henfehler, werden hiemit ausdrücklich vorbe- 
halten. Innsbruck am 1. Juny 13807. 
Königliches Gubernium in Tirol, 
als Provinzial-#ehenhof. 
Graf von Arfo. s- 
Froschauer. 
Aufruf. 
(Die Muthong der in der oberen Pfalz befindli- 
cben vormaligen Reichs= und fremdherrlichen 
Lehen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da nach dem Geiste des Preßburger-Frie- 
dens, und der rheinischen Bundes-Akte nicht 
nur alle Souverainitäts= und Oberlehenherr= 
lichkeits-Rechte, welche nach der deurschen 
Reichsverfassung von Kaiser und Reich in den 
dermaligen königlichen Baierischev Staaten 
ausgeübt wurden, an des Königs Majestit
	        
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