Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

180 XI. 
Wahlvorschlagsliste #1 17: (2+— 1 -) 3 15½ 
„ 11: 73: (31-) 4 1% 
» Ill:33:(1—l-1-)2———16«b 
» IV:19:(0—f-l-)1--19. 
Somit fällt die weitere (7.) Stelle der Wahlvorschlagsliste IV zu, welche den größten 
Quotienten (19) aufweist. 
Da noch eine weitere Stelle zu besetzen ist, wird die Zahl der auf die Wahlvorschlags- 
liste IV entfallenen Stimmzettel abermals durch die um eins vermehrte Zahl der ihr zuge- 
wiesenen Stellen geteilt, und sodann der erhaltene Quotient (19: (1 +. 1 -) 2 = 9½%] mit 
den bereits ermittelten Quotienten der anderen Vorschlagslisten verglichen. 
Wahlvorschlagsliste I: 15% 
» II: 18¼ 
» 1II:16s-2 
« IV.I 9½ 
Der Wahlvorschlagsliste 11, die nunmehr den höchsten Quotienten aufweist, ist die letzte 
(8.) Stelle zuzuweisen. 
(Würde der Quotient der Wahlvorschlagsliste III etwa auch 18¼ betragen, so hätte nach 
§ 38 der Wahlordnung das Los zu entscheiden). 
Es erhalten somit im ganzen 
Wahlvorschlagsliste I: 2 Stellen 
77 II: 4 1 
» III: 1 Stelle 
„ IV: 1 „ 
zusammen: 8 Stellen 
und es sind gewählt: 
aus der Wahlvorschlagsliste 1: 
1. Wilhelm Maier, Landwirt, 
2. Anton Knoll, Gerber, 
aus der Wahlvorschlagsliste II 
1. u. s. w. 
Nachdem der Wahlvorsteher dieses Ergebnis verkündet und ferner unter Verlesung der 
nicht gewählten Bewerber der Wahlvorschlagslisten bekannt gegeben hatte, daß diese in der Reihen- 
folge ihrer Aufführung als Ersatzmänner der Gewählten zu betrachten sind, versiegelte er alle 
Stimmzettel und Umschläge, welche nicht dem Protokolle beigefügt sind, und nahm sie in 
Verwahrung. 
Bei Feststellung des Wahlergebnisses waren nie weniger als vier, in der übrigen Zeit 
nie weniger als drei Mitglieder der Wahlkommission, darunter der Wahlvorsteher und der 
Protokollführer oder deren Stellvertreter gegenwärtig.“) 
5) Bei den Wahlen in den Gemeinderat muß dieser Absatz 2 lauten: Zu keiner Zeit der Wahlhandlung waren weniger 
als drei Mitglieder der Wahlkommission gegenwärtig.
	        
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