Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XI. 181 
Die Gewählten, soweit sie anwesend waren, wurden einzeln befragt, ob sie die auf sie 
gefallene Wahl annehmen, worauf sie erklären: 
N. N. (Unterschrift der Gewählten). 
N. N. 
Schließlich wurde das Protokoll verlesen, für richtig befunden und nebst der Wählerliste 
und der Gegenliste unterzeichnet, und diese beiden Listen dem Protokoll beigeheftet. 
Der Wahlvorsteher: N. N., Bürgermeister. 
Die Beisitzer: N. N. 
N. N. 
N. N. 
N. N., Protokollführer. 
Beschluß. 
1. Sind die Gewählten, soweit nicht schon geschehen, mit der Aufforderung von der Wahl 
in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe binnen acht Tagen dem Gemeinde- 
rat mitzuteilen. 
2. Bekanntmachung des Wahlergebnisses gemäß § 26 der Wahlordnung und Auflegung 
der Liste der Gewählten im Wahllokal.) 
N. J., Bürgermeister. 
*) Handelt es sich um das Schlußprolokoll über die Wahl der Höchstbestenerten oder um die Wahl in den Gemeinderat, 
so hat Ziffer 2 obigen Beschlusses wie folgt zu lauten: 
„Ist das Gesannergebnis der Wahl (aller drei Wählerklassen) gemäß § 18 der Wahlordnung mil dem Anfügen bekannt 
zu machen, daß die Wahlakten von der Bekanntmachung an während acht Tagen im Wahllokale aufliegen, und daß etwaige 
Einsprachen oder Beschwerden innerhalb derselben Frist bei dem Bürgermeisteramt oder dem Bezirksamt schriftlich oder mündlich 
zu Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der Beweismiltel angebracht werden müssen.“ 
Ferner ist nach Ablauf der Einsprachefrist oder Erledigung der erhobenen Einsprachen in einem Nachtrag zu diesem 
(Schluß-, Protokoll vom Bürgermeister und Ratschreiber zu beurkunden, daß die Vernichtung der unbeaustandeten Wahlzetlel 
stattgefunden hat ( 16 der Wahlordnung). 
28.
	        
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