XI. 183
Auf Vortreten der einzelnen Wähler vermerkte der Protokollführer jede Stimmenabgabe
in dem dem Protokolle angeschlossenen Verzeichnis der Bürgerausschußmitglieder.
Die abgegebenen Wahlzettel wurden uneröffnet in das zu diesem Zweck bereitgehaltene
Gefäß gelegt.
Nach Umlauf der für die Abgabe der Stimmzettel festgesetzten Zeit wurde zunächst fest-
gestellt, ob mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten abgestimmt hat. Da dies der Fall,
wurde zur Eröffnung der Stimmzettel in der Weise geschritten, daß die eine der Urkunds-
personen, Gemeinderat. . . . . . . . .. , jeden Stimmzettel einzeln aus dem Gefäße heraus-
nahm, entfaltete und dem Wahlvorsteher übergab, welcher ihn nach lauter Verlesung der
anderen Urkundsperson, Gemeinderat. . . . . . . . .. , weiter reichte; der letztere bewahrte
die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung.
Der Protokollführer vermerkte neben oder unter den einzelnen in das Protokoll ein-
geklebten oder ihrem vollen Inhalt nach darin eingetragenen Wahlvorschlagslisten die Zahl
der für sie unverändert abgegebenen gültigen Stimmzettel und zählte diese Stimmzettel laut.
In gleicher Weise führte die Urkundsperson, Gemeinderat , eine Gegenliste.
Durch Beschluß der Wahlkommission wurden für ungültig erklärt:
. weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 2 der
Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
—
weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 3
der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
e
S
. weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber den Gewählten
enthielten (§ 12 Absatz 1 Ziffer 4 der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
*)*“
weil die Reihenfolge der Vorgeschlagenen mit der Vorschlagsliste nicht übereinstimmte
oder die Reihenfolge nicht zu erkennen war (§ 12 Absatz 3 Ziffer 1 der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
Je#
.l weil die Stimmzettel gegenüber den eingereichten Wahlvorschlagslisten Streichungen
oder Abänderungen enthielten (§ 12 Absatz 3 Ziffer 2 der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.