XI. 185
Hierauf wurde die Gegenliste von der Wahlkommission unterzeichnet und zu den Akten
genommen; endlich wurde das Protokoll verlesen, für richtig befunden und unterzeichnet
N., Bürgermeister,
N., Gemeinderat
ls s"en.
J., Gemeinderat als Urkundspersone
.
N. N., Ratschreiber.
Beschluß.
1. Sind die Gewählten, soweit nicht schon geschehen, mit der Aufforderung von der
Wahl in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe binnen acht Tagen dem
Gemeinderat vorzutragen.
Ist das Wahlergebnis bekannt zu machen mit dem Bemerken, daß die Wahlakten
von der Bekanntmachung an binnen acht Tagen zu jedes Wahlberechtigten Einsicht
im Wahllokal aufliegen und etwaige Einsprachen oder Beschwerden innerhalb derselben
Frist bei dem Bürgermeisteramt oder dem Bezirksamt schriftlich oder mündlich zu
Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der Beweismittel angebracht werden müssen.
N. N., Bürgermeister.
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Anmerkung. Nach Ablauf der Einsprachefrist oder Erledigung der Einsprachen ist in einem Nachtrag vom Bürger-
meister und Ratschreiber zu beurkunden, daß die Vernichtung der unbeanstandeten Wahlzettel stattgefunden hat (& 16 der
Wahlordnung).
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.