188 XII.
Bekanntmachung.
(Vom 16. März 1911.)
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zurzeit bestehende Verbot des Handels mit
Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 536) bis zum 1. Ok-
tober 1911 verlängert.
Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Ein kauf von Geflügel, das zur
alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist (Bekanntmachung vom 11. Februar 1911, Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 97).
Karlsruhe, den 16. März 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner. Schoch.
Verordunng.
(Vom 20. März 1911.)
Die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der gewerblichen und kaufmännischen Schulen betreffend.
Auf Grund der 8§§ 43 und 50 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Juli 1909,
den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend, wird bestimmt:
81.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums
der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 29. Dezember 1910 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt 1911 Seite 3) finden auf die Vorstände und Lehrer der gewerblichen und kaufmännischen
Schulen mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Oberschulrats und der Oberschul-
behörde hinsichtlich der Baugewerkeschule und der beiden Kunstgewerbeschulen das Ministerium
des Innern und hinsichtlich der übrigen Schulen das Landesgewerbeamt zuständig ist.
82.
Die Vorschriften der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des
Kultus und Unterrichts vom 19. Januar 1893 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 17)
werden, soweit sie sich auf die in § 1 genannten Beamten beziehen, aufgehoben.
Karlsruhe, den 20. März 1911. "
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. von Gemmingen.
Druck und Berlag von aatten & Boger in Karlsrube.