Nr. XIII. *.
Gesetzes- und Verordnungs-Nlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 29. März 1911.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Städtewahlen betreffend.
Berichtigung.
Verorduung.
(Vom 24. März 1911.)
Die Städtewahlen betreffend.
Auf Grund der §§ 23 und 46 der Städteordnung in der Fassung vom 18. Oktober 1910
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 652) wird unter Aufhebung der Verordnungen vom
19. April 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 323) und vom 22. Oktober 1906
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 637) nachstehende
Skäbtewabßlorönung
erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art der Wahlen.
§ 1.
(1.) Die Stadtverordneten werden von den Stadtbürgern, die Stadträte von dem Bürger
ausschuß nach dem Grundsatz der Verhältniswahl und auf Grund gebundener Wahlvorschlags-
listen gewählt. (Abschnitt II und III: Verhältniswahlen.)
(2.) Der Oberbürgermeister und die Bürgermeister werden von dem Bürgerausschuß nach
dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit gewählt. (Abschnitt IVI: Mehrheitswahlen.)
Reihenfolge der Wahlen.
(1.) Treffen verschiedene Gemeindewahlen zusammen, so findet zuerst die Wahl der Stadt-
verordneten statt, auf welche zunächst die Wahl der Stadträte, sodann die des Oberbürger
meisters und schließlich die der Bürgermeister folgt.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1911. 30