190 XIII.
(2.) Sind Stadtverordnete zu Stadträten gewählt, so ist sofort der Bürgerausschuß nach
Maßgabe des § 48 Absatz 2 der Städteordnung zu ergänzen.
(3.) Die am Austritt stehenden Mitglieder der Gemeindekollegien bleiben bis zur Be-
endigung der neuen Wahlen und dem Eintritt der Neugewählten im Amt.
Zeit der Wahl.
83.
Die Gemeindewahlen sind tunlichst auf einen solchen Zeitpunkt anzuberaumen, daß es
den Wählern mit Rücksicht auf ihre regelmäßige Beschäftigungszeit möglich ist, ihr Wahlrecht
auszuüben. Auch ist die Zeitdauer für die Stimmabgabe, der Anzahl der Wähler entsprechend,
jeweils ausreichend zu bemessen.
II. Wahl der Stadtverordneten.
Aufstellung der Wählerliste.
84.
(1.) Für die Wahl der Stadtverordneten stellt der Stadtrat eine Wählerliste auf.
(2.) Zu diesem Zweck wird zunächst ein Verzeichnis der nach 8 44 der Städteordnung
zur Wahl der Stadtverordneten berechtigten Einwohner gefertigt, in welches sämtliche Stadt-
bürger eingetragen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 7 der Städteordnung vor-
handen sind oder bis zum voraussichtlichen Tag des Ablaufs der Einspruchsfrist gegen die
Wählerliste erfüllt sein werden und die sich in keinem der Fälle des § 10 der Städteordnung
befinden.
(3.) Über die bei Feststellung dieses Verzeichnisses der wahlberechtigten Gemeindebürger
in Betracht kommenden persönlichen Verhältnisse wird da, wo die Ortspolizei vom Staate
verwaltet wird, dem Stadtrat von seiten des Bezirksamts auf Ansuchen die erforderliche Aus-
kunft erteilt.
85.
Die in das Verzeichnis (§ 4) eingetragenen Wähler werden nach dem Betrag der von
ihnen auf Grund des jüngsten Umlageregisters zu entrichtenden Gemeindeumlagen, und zwar
vom höchsten Umlagenbetrag abwärts, geordnet und sodann nach § 45 der Städteordnung in
drei Klassen eingeteilt. Für jede Klasse wird eine getreunte Abteilung gebildet.
Auflegung der Wählerlisten.
86.
(1.) Nachdem die für jede Klasse aufgestellte Liste unter Weglassung der Angaben über
die von den Wählern zu entrichtenden Umlagen in alphabetischer Reihenfolge geordnet ist,