Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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Xlll. 
den Stadtrat mit der Beurkundung abgeschlossen, entweder, daß innerhalb der Einsprachefrist 
keine Einsprachen erhoben, oder daß die erhobenen Einsprachen erledigt wurden. Nachdem auf 
diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern 
untersagt. 
Einladung zur Wahl. 
§ 9. 
(1.) Nach Abschluß der Wählerliste (§ 8) erläßt der Stadtrat eine öffentliche Einladung 
an die Wahlberechtigten zur Vornahme der Wahl. Der Tag der Wahl ist so anzuberaumen, 
daß zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und der Wahlhandlung ein Zeitraum von 
mindestens drei Wochen liegt. 
(2.) Die Einladung muß enthalten: 
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. 
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. den Anlaß der Wahl unter Bezeichnung der Austretenden, 
2. die Angabe, von welcher der drei Klassen jeder einzelne Austretende oder jedes 
früher ausgeschiedene Mitglied, dessen Ersatzmann nunmehr austritt (§ 48 Absatz 2 
vorletzter Satz der Städteordnung) gewählt war, und wie viele Mitglieder hiernach 
von jeder Klasse zu wählen sind, 
. die Angabe der Erfordernisse der Wählbarkeit (§ 47 der Städteordnung), 
. die Angabe des höchsten Umlagebetrags in der Klasse der Mittel= und Niederst- 
besteuerten (§ 6 Absatz 3), 
die Bezeichnung des Wahllokals, 
ut die genaue Angabe der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung jeder einzelnen 
Wählerklasse zu geschehen hat, 
die Bemerkung, daß die Stimmzettel eine die Zahl der nach Ziffer 2 
zu Wählenden um drei übersteigende Anzahl von Namenenthalten 
müssen, und daß ferner nur solche Stimmzettel gültig abgegeben 
werden können, welche mit einer der eingereichten und vom 
Bürgermeisteramt veröffentlichten Vorschlagslisten genau über- 
einstimmen, 
. sofern gemäß § 15 Absatz 1 und 2 mehrere Wahlkommissionen bestellt sind, Tag und 
Stunde der Sitzung, in welcher das Ergebnis der Wahl durch die besondere Wahl- 
kommission (§ 27 Absatz 2) endgültig festgestellt wird. 
(3.) Mit der Einladung zur Wahl ist die Aufforderung zu verbinden, bei dem Bürger- 
meisteramt spätestens bis zu einer bestimmten Stunde am zehnten Tage vor der Wahl Wahl- 
vorschlagslisten einzureichen. Dabei ist anzugeben, wie die Wahlvorschlagslisten beschaffen sein 
müssen (8 11). 
(4.) Die Einladung kann für jede Klasse gesondert ergehen.
	        
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