Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XIII. 195 
(3.) Bei Feststellung des Wahlergebnisses müssen mindestens vier, bei allen sonstigen 
Entscheidungen und während der Stimmabgabe mindestens drei Mitglieder der Wahlkommission, 
darunter der Wahlvorsteher und der Protokollführer oder deren Stellvertreter anwesend sein. 
(4.) Die Wahlkommission hat über alle vorkommenden Zweifel und Anstände, insbesondere 
über die Zulassung zur Wahl und die Gültigkeit der Stimmzettel, nach Stimmenmehrheit zu 
entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag. 
(5.) Während des ganzen Wahlvorgangs steht den Wahlberechtigten der Zutritt zum 
Wahllokal offen; doch dürfen in diesem während der Wahlhandlung weder Beratungen statt- 
finden noch Ansprachen gehalten oder Beschlüsse gefaßt werden. 
(6.) Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse der Wahlkommission, die 
durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind. 
16. 
(I.) Die Wahl geschieht nach § 46 der Städteordnung klassenweise und in geheimer 
Stimmgebung. 
(2.) Jede Klasse der Wahlberechtigten wählt für sich in getrennter Wahlhandlung die 
Stadtverordneten, ohne dabei an die Klasseneinteilung gebunden zu sein, aus der Gesamtzahl 
der nach § 47 der Städteordnung wählbaren Stadtbürger. 
(3.) Zuerst wählt die Klasse der Niederstbesteuerten, dann die Klasse der Mittelbesteuerten 
und zuletzt jene der Höchstbesteuerten. 
§ 17. 
(I.) Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
(2.) Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen 
versehen sein; sie sollen ein Quartblatt, somit ¼ des normalen Aktenbogens von 33 auf 42 
Zentimeter groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind außerhalb des Wahllokals 
mit den Namen derjenigen, welchen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder 
im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
(3.) Die Stimmzettel sind in einem in der Mitte der Vorderseite mit dem Gemeinde- 
stempel versehenen 12 auf 18 Zentimeter großen Umschlag, der sonst keine Kennzeichen haben 
darf, abzugeben. Die Umschläge sollen aus undurchsichtigem Papier gefertigt und in jeder 
Gemeinde von gleicher Farbe sein; sie sind in der erforderlichen Zahl von der Gemeinde 
bereit zu halten. 
8 18. 
(1.) Der Tisch, an welchem die Wahlkommission Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er 
von allen Seiten zugänglich ist. 
(2.) Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Um— 
schläge gestellt. 
(3.) Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, 
daß die Wahlurne leer ist.
	        
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