Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XIII 197 
ihrem vollen Inhalt nach darin wiedergegeben und die Zahl der mit der Vorschlagsliste gleich— 
lautenden Stimmzettel fortlaufend vermerkt und ebenfalls laut verlesen wird. 
(4.) Völlig gleichlautende Stimmzettel können vom Vorsitzenden nach Verlesung des ersten 
ausgeschieden und, nachdem die Beisitzer sich von der Übereinstimmung überzeugt haben, in 
ihrer Zahl festgestellt werden. Diese Zahl wird sodann in das Protokoll eingetragen. 
(5.) In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche beim Schluß der 
Wahlhandlung von der Wahlkommission zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen ist. 
§ 21. 
(1I.) Ungültig sind Stimmzettel, 
welche nicht in einem mit dem Gemeindestempel versehenen Umschlag oder welche in 
einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind, 
.l welche nicht von weißem Papier sind, 
.welche mit einem Kennzeichen versehen sind, 
.l wenn sie eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber den Gewählten enthalten, 
l wenn die Reihenfolge der Vorgeschlagenen nach der Vorschlagsliste nicht eingehalten 
oder eine Reihenfolge nicht erkennbar ist, 
wenn der Stimmzettel gegenüber der eingereichten Wahlvorschlagsliste Streichungen 
oder Abänderungen enthält. 
(2.) Mehrere in einem Umschlag enthaltene, gleichlautende Stimmzettel gelten als eine 
Stimme; in einem Umschlag enthaltene, von einander abweichende Stimmzettel sind sämtlich 
ungültig. 
(3.) Im Falle mehr Namen, als die Anzahl der zu Wählenden beträgt, auf einem Stimm- 
zettel stehen, werden die letzten unberücksichtigt gelassen und vom Wahlvorsteher gestrichen. 
(1.) Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in 
Aurechnung. 
— 
21 
6. 
Ermittelung des Wahlergebnisses. 
(1.) Nach beendigter Aufzeichnung der Abstimmungen werden die beiden Stimmenauf-= 
zeichnungen mit einander verglichen und das Ergebnis ermittelt. Stimmen die Aufzeichnungen 
nicht miteinander überein, so ist die Verschiedenheit durch Vergleichung der Stimmzettel zu heben. 
(2.) Ist sodann festgestellt, wie viele Stimmzettel für die einzelnen Wahlvorschlagslisten 
abgegeben worden sind, so werden die zu besetzenden Stellen auf die einzelnen Wahlvorschlags- 
listen im Verhältnis der ihnen zugefallenen Stimmen nach Maßgabe der §§ 23 bis 26 verteilt. 
8 23. 
(1) Die Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmzettel wird durch die um eius ver— 
mehrte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächst höhere ganze Zahl, welche auf 
den so erhaltenen Quotienten folgt, heißt Wahlzahl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.