Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

198 XIII. 
(2.) Jede Wahlvorschlagsliste erhält sovielmal eine Stelle zugeteilt, als die Wahlzahl in 
der Zahl der für sie abgegebenen Stimmzettel enthalten ist. 
g 24. 
(1) Wenn durch diese Verteilung sich nicht soviele Gewählte ergeben als Stellen zu 
besetzen sind, so wird die Zahl der für jede Wahlvorschlagsliste abgegebenen Stimmzettel durch 
die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Stellen — wenn ihr noch keine Stelle 
zugewiesen war: durch eins — geteilt. Die erste noch zu vergebende Stelle erhält dann 
diejenige Wahlvorschlagsliste, welche den größten Quotienten aufweist. 
(2.) Ist noch eine weitere Stelle zu besetzen, so wird die Stimmenzahl der Vorschlags- 
liste, welche die letzte Stelle erhalten hat, abermals durch die um eins vermehrte Zahl der 
ihr insgesamt zugewiesenen Stellen geteilt. Die so erhaltene Zahl wird mit den nach Absatz 1 
bei den übrigen Vorschlagslisten ermittelten Quotienten verglichen und derjenigen Vorschlags- 
liste die weitere Stelle zugeteilt, die bei dieser Vergleichung den größten Quotienten aufweist. 
(3.) Das gleiche Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere freigebliebene Sitze zu 
vergeben sind. 
9 25. 
Haben zwei oder mehr Wahlvorschlagslisten auf die letzte zu vergebende Stelle gleiches An- 
recht, so entscheidet das Los, das sofort von der Wahlkommission zu ziehen ist. 
g 26. 
Die Bewerber gelten als gewählt in der Reihenfolge, in welcher sie auf einer Vorschlags- 
liste aufgeführt sind. Ist ein Bewerber, der hiernach gewählt wäre, nicht oder nicht mehr 
wählbar oder ist er bereits in einer anderen Klasse als Stadtverordneter gewählt worden, so 
tritt der in der Reihe Nächstfolgende an seine Stelle. Die nicht gewählten Bewerber einer 
Wahlvorschlagsliste sind in der Reihenfolge ihrer Aufführung Ersatzmänner der Gewählten 
und als solche nach Ermittelung des Wahlergebnisses zu verkünden. 
827. 
(1.) Das Ergebnis der Wahl einer jeden Klasse ist, wenn nur eine Wahltkommission 
bestellt ist, nach Umlauf der für die Abstimmung festgesetzten Zeit und zwar spätestens an 
dem der Wahl folgenden Tag durch die Kommission zu ermitteln. 
(2.) Sind mehrere Wahlkommissionen bestellt, so ermittelt jede binnen gleicher Frist das 
Ergebnis der bei ihr abgegebenen Stimmzettel. Das gesamte Wahlergebnis ist nach den Fest- 
stellungen der Wahlkommissionen durch eine aus dem (Ober-) Bürgermeister als Wahlvorsteher 
und den Wahlvorstehern der einzelnen Kommissionen als Beisitzern bestehende besondere 
Kommission spätestens am zweiten Tage nach der Wahl in öffentlicher Sitzung zusammen- 
zustellen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder er- 
schienen sind. Sie ernennt den Protokollführer aus ihrer Mitte.
	        
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