Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XIII. 199 
(3.) Wenn die Ermittelung des Wahlergebnisses nicht sofort vorgenommen, oder wenn sie 
unterbrochen wird, so sind bis zu deren Beginn oder Wiederaufnahme die Stimmzettel unter 
doppeltem Siegel aufzubewahren. 
g 28. 
Alsbald nach Feststellung des Wahlergebnisses und ehe die nächstfolgende Klasse zur 
Wahlhandlung kommt, ist dasselbe in der üblichen Art der Verkündung bekannt zu machen. 
Überdies ist die Liste der bereits Gewählten im Wahllokal, im Falle des § 27 Absatz 2 im 
Rathaus öffentlich aufzulegen. 
Eröffnung an die Gewählten. Ablehnung der Wahl. 
g 29. 
Den Gewählten wird die auf sie gefallene Wahl durch das Bürgermeisteramt mündlich 
zu Protokoll oder schriftlich mit der Aufforderung eröffnet, eine etwaige Ablehnung der Wahl 
(§ 9 Absatz 3 und 4 der Städteordnung) bei dem Stadtrat binnen acht Tagen zu begründen. 
8 30. 
(1.) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so beschließt der Stadtrat darüber, ob die 
Ablehnung für begründet zu erachten sei, und setzt verneinendenfalls den gemäß § 9 Absatz 5 
der Städteordnung in die Stadtkasse zu entrichtenden Betrag fest, vorbehaltlich des ver- 
waltungsgerichtlichen Austrags gemäß § 2 Ziffer 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die 
Verwaltungsrechtspflege betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXI). 
(2.) In den Fällen des § 9 Absatz 3 Ziffer 5 der Städteordnung entscheidet der Bürger- 
ausschuß endgültig über die Erheblichkeit der Ablehnungsgründe. 
Verfahren nach der Wahl. 
31. 
(I.) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden, 
mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll angeheftet, in welchem die Gründe kurz 
anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Soweit 
die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlags abgeleitet 
wurde, ist auch der Umschlag dem Protokoll anzuschließen. Die übrigen Stimmzettel und 
Umschläge sind je in ein Papier einzuschlagen, zu versiegeln und solange aufzubewahren, bis 
die Frist zur Einsprache gegen die Wahl, ohne daß Einsprachen erhoben wurden, abgelaufen 
ist, oder die erhobenen Einsprachen durch Verzicht oder rechtskräftiges Erkenntnis erledigt sind. 
Die Aufbewahrung und die spätere zu den Wahlakten zu beurkundende Vernichtung der 
Stimmzettel erfolgt durch das Bürgermeisteramt. 
(2.) Die Umschläge brauchen nicht vernichtet zu werden.
	        
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