200 XIII.
8 32.
Die Wahlprotokolle, welche eine genaue und vollständige Darstellung des ganzen Wahl-
verfahrens vom Beginn bis zum Schluß enthalten sollen, sowie das Protokoll der gemäß
§# 27 Absatz 2 gebildeten Wahlkommission sind zu verlesen und von der ganzen Wahl-
kommission zu unterschreiben.
Bekauntmachung des Wahlergebnisses. Einsprachen.
8 33.
(1.) Die Wahlakten sind während acht Tagen zu jedermanns Einsicht öffentlich aufzulegen.
(2.) Nachdem alle drei Klassen gewählt haben, läßt das Bürgermeisteramt das Ergebnis
der Wahl sowie die Auflegung der Wahlakten in der ortsüblichen Art der Verkündung
mit dem Anfügen öffentlich bekannt machen, daß etwaige Einsprachen oder Beschwerden gegen
die Wahl binnen acht Tagen von der Bekanntmachung an bei dem Bürgermeisteramt oder dem
Bezirksamt schriftlich oder mündlich zu Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der Beweismittel
angebracht werden müssen.
§ 31.
(1.) Nach Ablauf der Frist (§ 33) sind, sofern Einsprachen oder Beschwerden vorgebracht
wurden, die darauf bezüglichen Aktenstücke nebst den Wahlakten dem Bezirksamt vorzulegen.
(2.) Wurden Einsprachen oder Beschwerden beim Bezirksamt erhoben, so erhebt dieses
unter Benachrichtigung des Stadtrats alsbald die Wahlakten.
(3.) Der Bezirksrat entscheidet in der nächsten regelmäßigen Sitzung über die Einsprachen
oder Beschwerden. Die Entscheidung ist sowohl den Beteiligten als dem Stadtrat, letzterem
unter Rücksendung der Wahlakten zu eröffnen.
(1.) Wurden keine Einsprachen erhoben, so hat das Bürgermeisteramt unter namentlicher
Bezeichnung der Gewählten Bericht an das Bezirksamt zu erstatten.
5 35.
Den gegen eine Stadtverordnetenwahl erhobenen Einsprachen und Beschwerden kommt auf-
schiebende Wirkung nicht zu.
Ausscheiden von Stadtverordneten.
8 36.
(1) Scheidet ein Stadtverordneter infolge Ablehnung oder Austritts oder aus sonstigen
Gründen aus dem Bürgerausschuß aus, so beschließt der Stadtrat auf Grund der über die
Wahlhandlung der betreffenden Wählerklasse aufsgenommenen Protokolle, welcher nächste, der-
selben Wahlvorschlagsliste angehörende Bewerber an seine Stelle zu treten habe.