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(2.) Sind solche Bewerber nicht vorhanden, so wählt der Bürgerausschuß sofort mit ein—
facher Stimmenmehrheit einen Ersatzmann.
III. Wahl der Stadträte.
Wählerliste.
837.
Als Wählerliste dient ein vom Stadtrat aufgestelltes alphabetisches Verzeichnis der Mit-
glieder des Bürgerausschusses, in welchem die Stimmenabgabe zu vermerken ist.
Einladung zur Wahl.
838.
Die Einladung zur Wahl der Stadträte erläßt der Stadtrat spätestens eine Woche
vor der Wahl nach Maßgabe der für die Einladung zu den Versammlungen des Bürger—
ausschusses geltenden Vorschriften.
9339.
Die Einladung zur Wahl soll enthalten:
1. den Anlaß der Wahl unter Bezeichnung der Austretenden und der Zahl der zu
Wählenden,
2. die Angabe der Erfordernisse der Wählbarkeit nach § 19 der Städteordnung,
3. die Bezeichnung des Wahllokals,
4. die genaue Angabe der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat.
(2.) Mit der Einladung ist die Aufforderung zu verbinden, bis spätestens zum dritten
Tage vor dem Wahltag Wahlvorschlagslisten beim Bürgermeisteramt einzureichen. Dabei ist
anzugeben, wie die Wahlvorschlagslisten beschaffen sein müssen. (§ 40).
(3.) Der Einladung ist der Hinweis darauf beizufügen, daß die Stimmzettel einen
Namen mehr enthalten müssen, als Stadträte zu wählen sind, und daß ferner nur solche
Stimmzettel gültig abgegeben werden können, welche mit einer der eingereichten, einen Tag
vor dem Wahltag an der Verkündigungstafel des Rathauses angeschlagenen und im Rathans
aufliegenden Wahlvorschlagslisten genau übereinstimmen.
Beschaffenheit der Wahlvorschlagslisten.
8 40.
(1.) Jede Wahlvorschlagsliste muß einen Bewerber mehr enthalten, als die Zahl der zu
wählenden Stadträte beträgt und von drei Bürgerausschußmitgliedern unterzeichnet sein, deren
jeder als Vertrauensmann gilt.
(2.) Die Vorgeschlagenen sind den Vorschriften des § 11 Absatz 2 entsprechend zu bezeichnen
und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen; auch ist von jedem Vorgeschlagenen oder von den